Die Mietkürzung ist möglich wegen Mängeln am Mietobjekt
Von einer Mietkürzung oder Mietminderung ist immer dann die Rede, wenn eine Mietsache Mängel oder aber Fehler aufweist und deshalb nicht mehr die komplette, sondern eine gekürzte Miete vom Mieter gezahlt werden muss.

Zunächst besteht die Voraussetzung, dass der Mangel an der Mietsache erhebliche Auswirkung hat. Weiterhin ist Bedingung für die Mietminderung, dass der Mieter an dem Mangel keine Schuld hat. Um die Mietminderung durchführen zu können, darf der Mangel dem Mieter bei der Unterzeichnung des Mietvertrages noch nicht bekannt gewesen sein. Auch eine Besichtigung des Mietobjektes vor Vertragsabschluss darf zur Durchführung der Mietkürzung noch keinen Aufschluss über den Mangel gebracht haben. Ist dies nämlich der Fall, gilt dieser Mangel als vom Mieter billigend akzeptiert. Waren beispielsweise Fenster während der Vorbesichtigung offensichtlich undicht und war Zugluft trotz geschlossener Fenster in der Wohnung spürbar, kann hierfür nach Vertragsabschluss keine Mietkürzung mehr vorgenommen werden.
Die Mietkürzung ist nicht zulässig, wenn der Mangel am Mietobjekt dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages schon bekannt war. Auch grobe Nachlässigkeit beim Mieter in Kombination mit einem nicht bewussten Verschweigen des Vermieters schließt die Mietkürzung aus. Selbst dann, wenn der Mieter bei der Besichtigung des Mietobjektes den Mangel angesprochen hat, sich aber bei der Unterzeichnung des Mietvertrages hinsichtlich der Annahme des Mangels keinen Vorbehalt eingeräumt hat, unterbindet letztlich die Durchführung der Mietkürzung. Das heißt, dass der Mieter einen Mangel nicht nur ansprechen, sondern ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass er den am Mietobjekt nicht hinnimmt und den Mietvertrag nur unter dem Vorbehalt unterschreibt, dass der Mangel behoben wird. Der Mieter verwirkt sein Recht auf Mietkürzung auch dadurch, dass er den Vermieter nicht umgehend über den Mangel informiert hat und dem Vermieter somit die Chance nimmt, den Mangel abzustellen.
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