Wissenswertes zur Kündigung von Mietwohnungen
Mietverträge werden oft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sowohl für den Vermieter als auch den Mieter stellt sich sodann die Frage, unter welchen Bedingungen die Kündigung von Mietwohnungen erfolgen darf.
Nach dem allgemeinen Grundsatz des Wohnraummietrechts darf der Vermieter nur bei Vorliegen berechtigter Interessen, wozu allein eine begehrte Mieterhöhung nicht gehört, das Mietverhältnis durch Kündigung beenden. Dies stellt eine Abweichung zum allgemeinen Mietrecht dar, wonach der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit einer freien Kündigung hat. Hintergrund des Schutzes des Mieters im Wohnraummietrecht ist, dass die Wohnung den Mittelpunkt der privaten Existenz bildet und damit einem besonderen Bestandsschutz unterliegt.
Das Gesetz benennt einzelne Tatbestände, bei deren Vorliegen ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung von Mietwohnungen gegeben ist. Konkret handelt es sich um die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter sowie Eigenbedarf des Vermieters. Unter den vertraglichen Pflichten sind sämtliche Haupt- und Nebenpflichten des Mieters zu verstehen. Somit zählt nicht nur die Entrichtung der Miete, sondern auch der nur vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache sowie die Wahrung des Hausfriedens zu den Vertragspflichten des Mieters. Jedoch führt nicht jeder Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten automatisch zu einem berechtigten Kündigungsinteresse des Vermieters. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Verstoß ein gewisses Gewicht zukommt und die sodann erfolgte Kündigung eine angemessene Reaktion darstellt. Eine allgemeingültige Aussage, wann dies der Fall ist, ist allerdings nicht möglich. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Aufzählung des Gesetzes ist aber nicht abschließend, sodass auch andere Sachverhalte das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung von Mietwohnungen begründen können. Grundsätzlich berechtigt bereits jedes vernünftige, nachvollziehbare Interesse von nicht unbedeutendem Gewicht, das mit der Sozial- und Rechtsordnung in Einklang steht, den Vermieter zur Kündigung von Mietwohnungen. Zu beachten ist, dass die Mieter- und Vermieterinteressen hier nicht gegeneinander abgewogen werden. Stellt die Kündigung für den Mieter und dessen Familie im Einzelfall jedoch eine unbillige Härte dar, kann dieser der Kündigung sodann widersprechen.
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