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Wohnungsübergabeprotokoll schafft klare Verhältnisse

Nach dem Auszug aus der Mietwohnung erfolgt die Wohnungsübergabe durch gemeinsame Besichtigung von Mieter und Vermieter. Ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen ist für beide Seiten von Bedeutung.

wohnungsübergabeprotokoll
© ImmobilienNews / http://www.pixelio.de
Ein Wohnungsübergabeprotokoll sollte zwischen Mietern und Vermietern immer gefertigt werden, wenn die Wohnung übergeben wird, und zwar sowohl vor dem Einzug in die Wohnung als auch nach dem Auszug. Beim Abschluss des Mietvertrages herrscht noch eitel Sonnenschein zwischen Mietern und Vermietern und nur ungern beginnt man daher das Mietverhältnis mit Misstrauen. Dennoch sollten neue Mieter nicht blindlings mit den Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung beginnen, ohne zuvor eine gemeinsame Begehung durchzuführen und jede noch so kleine Beschädigung in der Wohnung in einem Wohnungsübergabeprotokoll aufzunehmen. Auf diese Weise schafft man von vornherein Klarheit und schützt sich vor unberechtigten Forderungen nach dem Auszug aus der Wohnung. Ein Vermieter kann nach einem mehrjährigen Mietverhältnis nicht mehr wissen, welche Schäden bereits vor dem Einzug bestanden und welche durch den letzten Mieter verursacht wurden. Sind Altschäden aber schon im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten, so kann man sich als Mieter auch nach dem Auszug noch darauf berufen.

Nach dem Auszug aus der Mietwohnung erfolgt grundsätzlich eine gemeinsame Begehung, da der Vermieter sich davon vergewissern will, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wird. Schäden, die durch den Mieter während des Mietverhältnisses verursacht wurden und die nicht zu den regelmäßigen Unterhaltungsverpflichtungen des Vermieters für die Wohnung gehören, müssen Mieter nach dem Auszug beheben oder deren Beseitigung bezahlen. In der Regel nehmen Vermieter in solchen Fällen einen Abzug von der Mietkaution vor, die vom Mieter hinterlegt wurde. Gerade in dieser Situation kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, die nicht selten vor Gericht enden. Um Klarheit zu schaffen, und zwar zur Not auch für eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung, sollte keinesfalls auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet werden.

Das Wohnungsübergabeprotokoll wird vom Mieter und vom Vermieter unterschrieben. Es können daher nur die tatsächlichen Verhältnisse darin aufgenommen werden, über die Einigkeit zwischen beiden Parteien besteht. Ist der Mieter mit den vom Vermieter geforderten Reparaturen oder Renovierungsarbeiten nicht einverstanden, wird er das Protokoll nicht unterschreiben, so dass der Vermieter es schwer haben wird, mögliche, unberechtigte Forderungen durchzusetzen.

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