Wie man einen Hamburger Mietvertrag richtig verfasst
Beim Verfassen eines Hamburger Mietvertrag gibt es einiges zu beachten, um später rechtliche Probleme zu vermeiden.

Vom gewohnten, simplen Zeitmietvertrag muss man Abstand nehmen, weil es ihn nicht mehr gibt. Stattdessen gibt es nur noch den sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag, bei dem eine Frist stets begründet werden muss. Ist sie das nicht, wandelt sich der Vertrag automatisch in einen befristeten Mietvertrag um.
Im Mietverträgen ist oft die sogenannte Kaution enthalten, die ein Vermieter verlangen kann, um das Haus oder die Wohnung zu gegen Schäden abzusichern. Bei einem Hamburger Mietvertrag darf diese Mietsicherheit nicht mehr, als drei Monatsmieten betragen. Der Vermieter darf sie auch nicht mit dem eigenen Vermögen vermischen und etwa konsumieren. Die Mietsicherheit muss getrennt angelegt werden.
Wenn das Mietverhältnis mal nicht mehr so gut funktioniert und man sich auf keinen anderen Ausweg, als eine Kündigung eignen kann, gelten hier bestimmte Fristen. Ein Mieter hat eine dreimonatige Kündigungsfrist, die auch für den Vermieter gilt. Allerdings verlängert sich diese für den Vermieter nach fünf Jahren des Geschäftsverhältnisses auf ein halbes Jahr und nach acht Jahren auf ganze neun Monate. Ein Vertrag darf keine, für den Mieter ungünstigere Regelung, als die üblichen drei Monate enthalten. Bei der Vermietung von Gewerberaum kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Weil es für den Vermieter ausgesprochen schwierig ist, ein Mietverhältnis für Privatpersonen zu kündigen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Mieterhöhung offen gelassen. Dabei darf der Vermieter den vereinbarten Preis innerhalb von drei Monaten nicht mehr als um 20 Prozent erhöhen. Er hat sogar ein Recht auf die Ausdrückliche Zustimmung, die der Zahlende innerhalb von drei Monaten abgeben muss. Ansonsten kann man vor Gericht ziehen, wo diese Zustimmung erzwungen wird. Dann muss man sogar rückwirkend zahlen.
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