Der Energiepass für energetische Bewertung von Gebäuden
Energie ist wichtig geworden und dass die Umwelt auf unser energiesparendes Verhalten angewiesen ist, stellt auch kaum noch ein Verbraucher in Zweifel. Der Energiepass bietet Hilfe zur Bewertung von Gebäuden.
Die Energieeinsparverordnung, die kurz als EnEV bezeichnet wird, regelt in Ausstellung, Verwendung und den Grundsätzen und Grundlagen die Energieausweise. Gebäude werden mittels der EG-Richtlinie in ihrer Gesamtenergieeffizienz mit Gebäuden nationalen Rechts gleichgesetzt und dies geschieht durch den Energiepass.
Der Energiepass in Deutschland ist durch ein Unternehmen mit Namen Deutsche Energie-Agentur GmbH erstmalig erdacht worden. Hier waren es Wohngebäude im Bestand, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz erfasst wurden und die mit dem Energiepass in einem Feldversuch bewertet werden sollten. Der Energiepass dieser Form ist aber bedingt durch die im Jahr 2007 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung als Zertifikat außer Kraft gesetzt worden und der Energieausweis ist für die Beschreibung der Energieeffizienz in Verwendung.
Generell ist für die Errichtung, die Erweiterung oder auch die Veränderung an Gebäuden ein so genannter Energiebedarfsausweis erforderlich, der gemäß der Energieeinsparverordnung 2007 ausgestellt werden muss. Dieser Energieausweis, früher als Energiepass bezeichnet, ist für alle Gebäude vorzulegen, die bis zum Jahr 1965 errichtet wurden und dieser Energieausweis muss seit 1. Juli 2008 von den Besitzern dieser Häuser vorgelegt werden, wenn dieses Gebäude den Besitzer wechselt. Seit 1. Januar 2009 ist die Vorlage des Energieausweises nun auch für alle Gebäude gültig, die zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurden. Liegt ein Energieausweis zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vor, kann dieser unter bestimmten Bedingungen, sofern keine schuldhafte Verzögerung des Besitzers vorliegt, nachgereicht werden. Wird ein Verkauf oder Neuvermietung ohne einen zulässigen Nachweis durchgeführt oder ist dieser Energieausweis lückenhaft, kann ein Gebäudebesitzer mit Bußgeldern in empfindlicher Höhe rechnen.
Hausbesitzer, die weder einen Verkauf noch eine Vermietung anstreben, benötigen in diesem Zusammenhang auch keinen Energieausweis. Ausgenommen von der Verpflichtung zu einem Energieausweis sind auch alle Gebäude, die dem Denkmalschutz unterstehen. Alle andere Gebäudeinhaber müssen sowohl beim Verkauf als auch bei der Neuvermietung oder Verpachtung und auch bei einem Leasing von Gebäuden diesen Energieausweis dem Interessenten zugänglich machen.
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