hl200 schrieb 26.02.25, 12:21
hallo gemeinde
die kapitalzurückführung wurde auf meinen freistellungsauftrag angerechnet ! --mmn. nicht korrekt.
wie ist das bei euch abgewickelt worden ?
habe auf der qiagen seite einen artikel dazu gefunden .(entn. von qiagen Internetseite)
Erklärung zur deutschen Steuersituation des synthetischen
Aktienrückkaufs (SSBB )
Als niederländische Aktiengesellschaft kann die QIAGEN N.V. keine deutsche
steuerliche Würdigung des synthetischen Aktienrückkaufs vornehmen und
insbesondere keine Entscheidung über den Einbehalt von Kapitalertragsteuer im
Rahmen der Auszahlung an die deutschen Aktionäre treffen. Hierzu sind während der
Durchführung des synthetischen Aktienrückkaufs hinsichtlich des Einbehalts von
Kapitalertragsteuer die involvierten Depotbanken sowie während der Durchführung des
steuerlichen Feststellungs- und Veranlagungsverfahrens die deutschen
Finanzbehörden zuständig.
QIAGEN wird sämtlichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um das
steuerliche Verfahren im Sinne der deutschen Aktionäre abzuschließen. Dazu gehört,
dass wir beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Feststellung des
steuerlichen Einlagekontos bzw. der Einlagenrückgewähr stellen (im Folgenden
„Bescheinigung“). Damit wird nachgewiesen, dass die Zahlungen aus dem
synthetischen Aktienrückkauf aus dem Eigenkapital heraus geleistet werden und damit
beim deutschen Aktionär steuerfrei bleiben. Die verfahrensrechtliche und materiell
steuerrechtliche Würdigung zur Ausstellung dieser Bescheinigung wird jedoch durch
das Bundeszentralamt für Steuern getroffen. Auf Basis unserer Erfahrungen aus den
synthetischen Aktienrückkäufen aus 2017 und 2024 gehen wir davon aus, dass das
Bundeszentralamt für Steuern diese Bescheinigung ausstellen wird.
Sollte die Bescheinigung erteilt werden, werden wir diese auf unserer Investor
Relations Homepage publizieren. Depotbanken können unseres Erachtens auf dieser
Basis gegebenenfalls auch zunächst einbehaltene Quellensteuern erstatten. Sollte eine
entsprechende Bescheinigung bis zum Ablauf des Jahres 2025 nicht vorliegen, besteht
für die deutschen Aktionäre weiterhin die Möglichkeit zur Erstattung bzw. Verrechnung
einbehaltener Kapitalertragsteuer im Rahmen des persönlichen Veranlagunsverfahrens.
gruss
hl
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