Aus dem Bericht des Abschlussprüfers: "Wir weisen auf die
Ausführungen der Gesellschaft im Abschnitt D.4. des Anhangs, in
denen die gestzlichen
Vertreter beschreiben, dass für die Gesellschaft neben Risiken
aus der geplanten Neuausrichtung, hinsicht-
lich der Rückzahlung bestehender Forderungen, Verlustrisiken aus
dem Venture-Capital-Portfolio und Rechts-
risiken insbesondere Liquiditätsrisiken bestehen. Diese
Gegebenheiten zeigen, dass eine wesentliche Unsi-
cherheit besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der
Gesellschaft zur Fortführung der Unterneh-
menstätigkeit aufwerfen kann und die bestandsgefährdende Risiken
im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB
darstellen.""
Na, ja.