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p.s.:


AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 12.06.2003

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.


AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 12.06.2003

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.


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Falls Sie, Herr Jäger, in diesem von Ihnen für eine Diskussion über die Aktionärsgemeinschaft eröffneten Beitrag nicht bereit sind, auf Fragen zur AG zu antworten, werde ich Ihnen zuliebe einen eigenen Beitrag allerdings mit wortgleichem Inhalt eröffnen oder Sie beantworten mir die Fragen per Boardmail. Das steht Ihnen selbstverständlich frei, Herr Jäger.
 
aus der Diskussion: ITV-Media und Aktionärsgemeinschaft MBX e.V Diskussion
Autor (Datum des Eintrages): DerStrohmann  (20.08.03 10:34:04)
Beitrag: 29 von 129 (ID:10507308)
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