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Arbeitslose müssen ans Eingemachte

VON PETER HAHNE, 08:14h

Arbeitslose müssen sich weiterhin auf eine schärfere Anrechnung von Lebensversicherungen bei Anträgen auf Arbeitslosenhilfe einstellen. Das Landessozialgericht Berlin (AZ L 6 AL 16 / 03) hob ein Urteil des Sozialgerichts auf, das den Verkauf einer Kapitallebensversicherung zum Bestreiten des Unterhalts für unzumutbar erklärt hatte. Nach der seit 1. 1. 2003 geltenden Rechtslage darf ein Arbeitsloser nur noch 200 Euro (vorher 520 Euro) pro Lebensjahr auf der hohen Kante haben. Berücksichtigt werden dabei auch die Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

Ein 45-Jähriger, der eine Lebensversicherung mit einem Gegenwartswert von mehr als 9000 Euro besitzt, erhält also keine Arbeitslosenhilfe mehr. Alle Sparbeträge darüber hinaus müssen verkauft und ausgegeben werden, bevor der Staat zahlt. Ausgenommen sind nur Arbeitslose ab 55, Riester-Verträge und selbst genutzte Immobilien. Von Januar bis Juli 2003 haben die Arbeitsämter bereits über 43 000 Anträge auf Arbeitslosenhilfe wegen der neuen Vermögensgrenzen abgewiesen. Im Vorjahreszeitraum waren es knapp 12 000.

In dem konkreten Fall war ein Selbstständiger nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Angestellter arbeitslos geworden. Wegen der langen Selbstständigkeit hat er kaum Ansprüche aus der gesetzlichen Altersvorsorge und ist als Rentner auf seine private Lebensversicherung angewiesen. Das Sozialgericht lehnte die Anrechnung der Lebensversicherung auf die Arbeitslosenhilfe darum als unzumutbar ab. Das Landessozialgericht urteilte indes, die Anrechnung sei rechtmäßig. Wegen der Bedeutung des Falls wurde Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.





http://www.ksta.de/artikel.jsp?id=1062691092713



Ich finde, eine private Altersvorsorge dürfte nicht herangezogen werden.
 
aus der Diskussion: Arbeitslose müssen ans Eingemachte
Autor (Datum des Eintrages): 887766  (08.09.03 21:20:38)
Beitrag: 1 von 31 (ID:10677299)
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