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Die Verweigerung der Entlastung beinhaltet keinerlei juristisch durchsetzbare Regressansprüche. Sie ist lediglich eine Mißfallensäußerung, Rüge oder dergleichen.

Regress- oder Haftungsansprüche können einzig und allein im Weg der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden.
 
aus der Diskussion: Verweigerte Entlastung ?
Autor (Datum des Eintrages): mr.watch  (12.09.03 17:37:09)
Beitrag: 3 von 10 (ID:10720077)
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