Die Verweigerung der Entlastung beinhaltet keinerlei juristisch durchsetzbare Regressansprüche. Sie ist lediglich eine Mißfallensäußerung, Rüge oder dergleichen. Regress- oder Haftungsansprüche können einzig und allein im Weg der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden. |
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aus der Diskussion: | Verweigerte Entlastung ? |
Autor (Datum des Eintrages): | mr.watch (12.09.03 17:37:09) |
Beitrag: | 3 von 10 (ID:10720077) |
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