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in der Rechtsprechung gilt:

wird eine Entlastung verweigert, kann

a) diese Person sich nicht mehr z.B zur Wiederwahl stellen

b) diese Person auch für evtl. Ansprüche haftbar gemnacht werden

natürlich, kann die Person, wenn sie der Meinung ist sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, Rechtsmittel einlegen.
 
aus der Diskussion: Verweigerte Entlastung ?
Autor (Datum des Eintrages): heikekarina  (12.09.03 18:01:55)
Beitrag: 6 von 10 (ID:10720344)
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