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Gesetz über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

§ 25
Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft
(1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben. Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.

(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen. Die Veröffentlichung muss in einer Sprache abgefasst werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist.

(3) Die börsennotierte Gesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Die Bundesanstalt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.

(4) Die Bundesanstalt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.



Sowohl der BAFin als auch der TC AG lag meine Mitteilung spätestens per 26.09.2003 in Schriftform vor.

Es ist schon außerordentlich vielsagend, dass die TC Verantwortlichen es einmal mehr nicht geschafft haben, eine rechtlich einwandfreie Veröffentlichung vorzunehmen. Und dies trotz meines ausdrücklichen Wunsches - nicht zuletzt um kostspielige Mehrfachveröffentlichungen zu vermeiden. Aber hierfür scheint bei TC ausreichend Liquidität verhanden zu sein.

Traurig aber wahr. Man muß sich zwangsläufig fragen, ob es sich hierbei wirklich nur um mißglückte Versuche handelt oder nicht doch um "eine neue Form der Komik". Wobei das permantente mißachten bestehender Gesetze schwer wiegt und über kurz oder lang deutliche Konsequenzen nach sich ziehen wird - auch persönlicher Natur.

Einem (potentiellen) Anleger kann eigentlich nur geraten sein, ein Investment in diese Unternehmung - und damit auch in dieses Management - eingehend zu überlegen. Denn wie ein Sprichwort besagt: "Was Hans nicht lernt,..."


Mit herzlichen Grüßen aus Frankfurt
Markus Pfitzke
 
aus der Diskussion: 300% in 7 Handelstagen TC Unterhaltungselektronik
Autor (Datum des Eintrages): Honeymoon  (24.10.03 11:47:18)
Beitrag: 1,062 von 1,208 (ID:11120446)
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