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@cormargnin
Nachtrag.
Wer als Börsenbrief sich selbst vorher eindeckt oder danach, oder auch als Berater darf das nicht ohne Wissen des Kunden tun.

Ein Börsenbrief oder auch eine Hotline muß darauf aufmerksam machen, wenn der Empfehler sich slebst mit den Aktien eindeckt.

Wenn nicht wäre das eine Gesetzeslücke. Auch in diesem
Falle spricht das für eine Anzeige, an das Bafin, weil die sich auch um die Ausweitung von Gesetzen kümmern, soweit erforderlich.

Kurs-und Marktmanipulationen sind auf jeden Fall verboten, wie auch immer das jemand betreibt!
Die Kursmanipulation läßt sich eindeutig anhand des Kursverlaufges nachweisen.
Der Bafin kann nurnicht jeder Aktie nachgehen.

Bei Banken und Vermögensverwaltern wird das strenge überprüft und ist auch nicht erlaubt.
 
aus der Diskussion: PROACTIVE TECHNOLOGIES - Wer 180 % bei Pine Technologies verpaßt hat...
Autor (Datum des Eintrages): geldschneider  (22.11.03 05:35:40)
Beitrag: 60 von 104 (ID:11410990)
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