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Essential Wagnis Kapital - "Liquidation ein wahrscheinliches Szenario?"

Zunächst:

Was ist eine "Liquidation" eigentlich?

Darunter versteht man die Auflösung oder Nichtigerklärung einer Gesellschaft.
Diese ist im Deutschen Aktiengesetz im Einzelnen unter §§262 - 277 AktG geregelt.

§262 AktG nennt verschiedene Auflösungsgründe.

In Betracht käme vorliegend möglicherweise einmal §262 Abs.1 Nr.2 AktG.

Danach wird eine Aktiengesellschaft dadurch aufgelöst, dass durch die Hauptversammlung, mit mindestens drei Viertel Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, dies so beschlossen wird.

So! Na und?

Dann wird eben abgewickelt!

und das heisst:

Zunächst werden die Abwickler bestellt.

Gemäß §265 Abs. 3 AktG hat das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrates oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen , die Abwickler zu bestellen und abzuberufen! (1.Zuckerl!)

Die bestellten Abwickler beenden nun alle noch laufenden Geschäfte, und verteilen am Ende das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen (das hier derzeit als weit überwiegend im Verhältnis zum aktuellen Kurswert einzuschätzen ist)(2.Zuckerl) an die Aktionäre nach ihren Anteilen am Grundkapital (§271 AktG).

Fazit:

Traumhaftes Ende für alle dann noch investierten Aktionäre, da die ausgekehrten Verteilungserlöse dann noch deutlich über den hier zaghaft genannten Kursvorstellungen liegen dürften.

2. Szenario: der "Sqeeze out!"

Zunächst eine Begriffsbestimmung:

Darunter versteht man lapidar eine sog. Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (geregelt unter §§ 327a - f AktG).

Dies setzt voraus, dass ein Aktionär über 95% der Aktien an der Gesellschaft hält (vorliegend sehr unwahrscheinlich!).

Aber selbst wenn, darf sich das letzte Häuflein der Aktionäre auch in diesem Fall noch freuen, da die Barabfindung zwar von dem Hauptaktionär der Höhe nach festgelegt wird, jedoch die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu berücksichtigen sind.(das Zuckerl der Angemessenheit!)

Im Streitfall bestimmt die angemessene Höhe ein unabhängiger Gutachter (letztes Zuckerl).

Fazit:

"No panic!"

G.Glasauer wird die vorgenannten Wege wahrscheinlich nicht beschreiten.
Ihm ist vor allem daran gelegen, die in den Streubesitzaktien der Investoren schlummernden Schätze, möglichst in sein eigenes Vermögen, bzw. in ein total von ihm kontrolliertes Unternehmen, zu überführen.

Er wird, mit "Zuckerbrot", denke ich, die nicht umtauschwilligen Aktionäre zu locken versuchen.
In Betracht können kommen Erhöhungs- und Barabfindungsangebote.

Wir Aktionäre sollten uns dann solche möglichen Angebote kritisch und in aller Ruhe ansehen und prüfen, inwieweit sie dem "Fair value" der Aktie entsprechen.

Eine etwaige Ablehnung solcher Offerten ist jedenfalls immer unschädlich, da nach meiner Einschätzung und Überzeugung der innere Wert der Anteile an der Essential Wagnis Kapital in den nächsten Jahren höchstwahrscheinlich kontinuierlich und stark ansteigen wird!

Grüsse

Casson

:)
 
aus der Diskussion: Essential Wagniskapital +100% fast nicht zu vermeiden!
Autor (Datum des Eintrages): Casson  (22.11.03 16:30:14)
Beitrag: 156 von 459 (ID:11414069)
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