Also in beiden Fällen ist Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen, wenn der Vortragende Unternehmer, d.h. selbständig i.S. des UStG ist. Spielt keine Rolle ob der Verein gemeinnützig ist. Ausnahme: wenn der Vortragende Kleinunternehmer i.S. d § 19 UStG ist d.h. der Umsatz darf im vorherigen Jahr nicht EUR 16620 (ab 1.1.2002) und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 nicht übersteigen. Dann muss keine Umsatzsteuer berechnet werde. |
|
aus der Diskussion: | Umsatzsteuer |
Autor (Datum des Eintrages): | flughund (05.02.04 09:44:41) |
Beitrag: | 2 von 2 (ID:12061433) |
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE |