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Also in beiden Fällen ist Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen, wenn der Vortragende Unternehmer, d.h. selbständig i.S. des UStG ist. Spielt keine Rolle ob der Verein gemeinnützig ist. Ausnahme: wenn der Vortragende Kleinunternehmer i.S. d § 19 UStG ist d.h. der Umsatz darf im vorherigen Jahr nicht EUR 16620 (ab 1.1.2002) und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 nicht übersteigen. Dann muss keine Umsatzsteuer berechnet werde.
 
aus der Diskussion: Umsatzsteuer
Autor (Datum des Eintrages): flughund  (05.02.04 09:44:41)
Beitrag: 2 von 2 (ID:12061433)
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