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Held_des_Tages,

#27
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte.
Daraus kann ich nur folgern, dass ein user (,,der von den Äußerungen Betroffene") ggf. (z.B. bei Schmähkritik) einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen anderen user hat. Zum Recht des ,,Hausherrn" ist da gar nichts gesagt. Allerdings erbibt sich eine Verpflichtung des ,,Hausherrn", solche Schmähkritik nicht zuzulassen.

#26
Dem Betreiber eines allgemein zugänglichen Internet-Chats steht grundsätzlich ein " virtuelles Hausrecht" zu; fraglich, ab welcher Intensität von Störungen ein Eingriff zulässig ist; Beleidigungen von anderen Chat-Teilnehmern müssen jedenfalls nicht hingenommen werden.
Hier wird klargestellt, dass ein Chat-Betreiber bei Beleidigungen eingreifen darf. Ein Verbot des Eingreifens in Chats kann ich da beim besten Willen nicht herauslesen. Und über Foren (die sicherlich noch etwas anders zu bewerten sind als die flüchtigen Chats) wird gar nichts ausgesagt.


Aber selbstverständlich steht es dir frei, gegen die nächste Löschung eines Beitrags zu klagen. Ich bin gespannt, ob du ein Gericht findest, dass sich deiner abenteuerlichen Interpretation dieser Urteile anschließt. :laugh:
 
aus der Diskussion: Herrscht hier Willkür oder Zensur????
Autor (Datum des Eintrages): PolyMod  (17.02.04 09:42:52)
Beitrag: 33 von 50 (ID:12175098)
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