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Und hier die gesamte Liste

hoffe das alle den Minderheitsaktionären zustimmen




Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Montag, 29. März 2004, um 10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Großer Saal Börsenplatz 460313 Frankfurt am Main stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung
Teil A: Tagesordnungspunkte auf Vorschlag der Verwaltung

1. Bericht des Vorstands über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, über die Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Januar 2004 sowie über die Anzeige der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 46b Abs. 1 S. 1 2. Hs. KWG (Kreditwesengesetz)

2. Anzeige über einen Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 92 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz)

Der Vorstand rechnet bei Einberufung dieser Hauptversammlung damit, dass die Hälfte des Grundkapitals Ende Februar 2004 aufgezehrt sein wird.

3. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens durch Neufassung von § 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:

Der Gegenstand des Unternehmens wird durch Neufassung von § 2 der Satzung geändert und lautet:

㤠2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die Beratung anderer bei der Anlage in Finanzinstrumenten (Anlageberatung), die Erstellung und der Vertrieb von Researchprodukten und -dienstleistungen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen einschließlich der Beratung anderer bei solchen Transaktionen. Daneben verwaltet die Gesellschaft eigenes Vermögen.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten."

4. Kapitalmaßnahmen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis

4.1 Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Verlustdeckung und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Das Grundkapital der Gesellschaft von € 3.067.751,29, eingeteilt in 1.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um € 667.751,29 auf € 2.400.000,00 herabgesetzt. Durch die Herabsetzung der Grundkapitalziffer vermindert sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals auf € 2,00. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) ausschließlich um sonstige Verluste zu decken.

b) Durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1 : 2 wird das bisher in 1.200.000 eingeteilte, auf € 2.400.000,-- herabgesetzte Grundkapital in 2.400.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je € 1,00 neu eingeteilt. An die Stelle einer Stückaktie mit einem Anteil am Grundkapital von je € 2,00 treten zwei Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden Anteil am Grundkapital von je € 1,00.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der vereinfachten Kapitalherabsetzung zu entscheiden.

d) In Anpassung an die vereinfachte Kapitalherabsetzung und den Aktiensplit wird § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt geändert:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 2.400.000,00 und ist eingeteilt in 2.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.“

4.2 Beschlussfassung über die Fassung der Satzung in § 4 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals durch Änderung der Satzung in § 4 Abs. 3

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die Überschrift von § 4 wird neu gefasst und lautet wie folgt:

„§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals/Aktienurkunden/Genehmigtes Kapital“

b) Die zeitlich ausgelaufenen Ermächtigungen des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 werden aus der Satzung gestrichen.

c) Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen, indem § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst wird:

„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. März 2009 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 1.200.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

(a) Das Genehmigte Kapital kann bis zu einer Höhe von € 1.200.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen ausgenutzt werden (Tranche I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden,

(aa) soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind,

(bb) um die neuen Aktien an Finanzinvestoren, strategische Investoren oder Kooperationspartner auszugeben oder

(cc) soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 vom 100 des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 vom 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.

(b) Das Genehmigte Kapital kann außerdem bis zu einer Höhe von € 1.200.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen oder gegen Sacheinlagen und Bareinlagen genutzt werden (Tranche II). Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, wenn das Genehmigte Kapital für Akquisitionen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft oder zur Beteiligung von strategischen Investoren bzw. Kooperationspartnern verwandt wird.

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals kann jede der Tranchen I und II höchstens bis zu der darin genannten Grenze genutzt werden. Die Summe aller Kapitalmaßnahmen aus den Tranchen I und II darf den Gesamtumfang des Genehmigten Kapitals nicht übersteigen.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“

5. Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften des Aktiengesetzes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) § 5 Abs. 4 S. 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr: „Der Aufsichtsrat kann die Mitglieder des Vorstands von dem Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB befreien.“

b) § 7 Abs. 4 S. 4 und 5 der Satzung werden geändert und lauten nunmehr: „Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Samstag oder einen am Hinterlegungsort anerkannten Feiertag, so kann die Hinterlegung am nachfolgenden Werktag erfolgen. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar, bei der Wertpapiersammelbank oder bei den sonstigen in der Einberufung genannten Stellen, ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ende der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen, wobei Samstage im Sinne dieser Vorschrift nicht als Werktage gelten.“

c) § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr: „Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.“

d) § 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: „Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen, so lange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.“

Teil B: Tagesordnungspunkte auf Vorschlag von Aktionären der Gesellschaft

Die Aktionäre Lutz Heinz Bickhardt, Horst Bogatz, Peter Eck, Michael Greiner, Peter Heise, Axel Sartingen, Frank Scheunert, Stefan Spütz, Udo Spütz, Edgar Starke, Hendrik Strobel und Robin Wells (nachfolgend gemeinsam „Minderheitsaktionäre“ genannt) haben bei der Gesellschaft gem. § 122 Abs. 2 AktG den Antrag gestellt, dass folgende Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden:

6. Beschlussfassung über die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 103 AktG

Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats

• Arnd Christofer Frohne, Kaufmann, Frankfurt am Main,

• Johannes Witt, Wirtschaftsingenieur, Frankfurt am Main und

• Dr. Constantin Lachner, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

werden vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen.

7. Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Minderheitsaktionäre schlagen unter der aufschiebenden Bedingung der wirksamen Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6 vor, für die abberufenen Aufsichtsratsmitglieder

• Herrn Udo Spütz, Börsenmakler i.R., Rheurdt,

• Herrn Axel Sartingen, Kaufmann, Köln und

• Herrn Martin Helfrich, Börsenmakler, Frankfurt am Main

für den Rest der Amtszeit der gemäß § 103 AktG abberufenen Mitglieder des Aufsichtsrats in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Udo Spütz gehört keinem weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

Herr Axel Sartingen ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der eCapital AG, Rheinbach, Mitglied des Aufsichtsrats der Bytesite AG, Aachen.

Herr Martin Helfrich ist Mitglied des Aufsichtsrats der SCI AG, Usingen, Mitglied des Aufsichtsrats der XNASE AG, Fulda, Mitglied des Aufsichtsrats der Lipro AG i. Ins., Berlin-Charlottenburg und Mitglied des Aufsichtsrats der Softmatic AG i. Ins., Norderstedt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner, §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, zusammen.

8. Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung

Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es wird eine Sonderprüfung gemäß § 142 AktG durchgeführt.

Die Sonderprüfung soll sich auf die nachfolgenden Vorgänge der Geschäftsführung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Aufsichtsrats beziehen:

1. Angemessenheit von geschlossenen Verträgen und sonstigem Leistungsaustausch sowie Leistungen, die rechtsgrundlos zu Lasten der Fritz Nols Global Equity Services AG mit

(a) Firma Frohne & Klein Wertpapierhandelshaus GmbH,
Frankfurt am Main,

(b) Herrn Arnd Christofer Frohne,

(c) dessen Angehörige gemäß § 15 AO (Abgabenordnung) und

(d) Unternehmen, die von Herrn Arnd Christofer Frohne beherrscht, an denen er näher beteiligt ist und/oder bei denen er eine Organfunktion wahrnimmt.

2. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Aufsichtsrat – insbesondere der Vorsitzende Arnd Christofer Frohne – im Hinblick auf den vorstehend unter 1. aufgeführten Sachverhalt der Fritz Nols Global Equity Services AG unzulässige Weisungen erteilt bzw. in unzulässiger Weise Einfluss auf die Geschäftsführung hat.

3. Weiter ist zu prüfen, welche Umstände im Einzelnen dazu geführt haben, dass die Eigenmittel der Gesellschaft in der Zeit von Mai bis Dezember 2003 in Höhe von ca. € 8 Mio. vernichtet wurden.

4. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gesellschaft aus den vorstehend unter Ziffer 1 – 3 skizzierten Vorgängen Schaden entstanden ist und wem gegenüber entsprechende Ansprüche bestehen.

5. Zum Sonderprüfer wird

Herr Wirtschaftsprüfer Ludger Schmitz,
Schulstraße 21,
47661 Issum,

bestellt.

Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 4.2 gemäß §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, die derzeit angegriffene Eigenkapitalbasis wieder zu verstärken. Dies kann durch ein weiteres Engagement der bestehenden Aktionäre geschehen oder aber durch Beteiligung neuer Aktionäre. Da Verhandlungen mit Investoren bisher noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, ist die Zukunft der Gesellschaft derzeit unsicher. Das Genehmigte Kapital gibt dem Vorstand die Möglichkeit, flexibel auf sich ergebene Gelegenheiten für eine Neuausrichtung und Stabilisierung der Gesellschaft zu reagieren und so den Bestand der Gesellschaft zu sichern.

Das Genehmigte Kapital hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Sollte die Gesellschaft den „Turnaround“ schaffen, kann es zur weiteren Stärkung der Eigenkapitalbasis oder für neue Möglichkeiten einer Zusammenarbeit im Rahmen der Festigung und des Ausbaus der Marktposition genutzt werden.

Konkret erlaubt es der unter Tagesordnungspunkt 4.2 lit. c) vorgeschlagene Beschluss dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu € 1.200.000,00 zu erhöhen. Dabei ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden (§ 4 Abs. 3 (a) der Satzung) bzw. das gesetzliche Bezugsrecht ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3 (b) der Satzung). Dem Beschlussvorschlag über den Ausschluss des Bezugsrechts liegt folgende Rechtfertigung zugrunde:

1. Tranche I (§ 4 Abs. 3 (a) der Satzung)

(a) Im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen kann der Vorstand das Bezugsrecht für Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen, so dass sich dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet, die erbetene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch runde Beträge auszunutzen und zugleich ein glattes Bezugsrechtsverhältnis beizubehalten. Dies erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und führt zu Kosteneinsparungen. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Die Verwertung von Spitzenbeträgen erfolgt jeweils zu Börsenkursen.

(b) Der Vorstand soll ferner das Bezugsrecht ausschließen können, um die neuen Aktien an Finanzinvestoren, an strategische Investoren oder Kooperationspartner ausgeben zu können. Hierdurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, Personen oder Unternehmen, die für die Sanierung und Neuausrichtung der Gesellschaft besonders geeignet erscheinen, für eine Beteiligung an der Gesellschaft zu gewinnen und durch ihren Kapitaleinsatz stärker an die Gesellschaft zu binden, als dieses unter normalen Umständen durch vertragliche Vereinbarungen möglich wäre. Der Bezugsrechtsausschluss erlaubt es dabei, gegebenenfalls schneller und flexibler auf günstige Konstellationen und Angebote reagieren zu können. Bei einer solchermaßen erreichten Beteiligung ist insbesondere bei einem strategischen Investor oder Kooperationspartner damit zu rechnen, dass über den bloßen Kapitaleinsatz hinaus ein erheblicher wirtschaftlicher Mehrwert für die Gesellschaft erreicht werden kann. Dieser Mehrwert kann der Gesellschaft in Zukunft auch eine Erweiterung der Geschäftstätigkeiten auf Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ermöglichen. Der auf diese Weise erreichbare Vorteil für die Gesellschaft und ihre Aktionäre wird regelmäßig die verminderte Beteiligungsquote der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre kompensieren und rechtfertigt daher den ggf. wünschenswerten Bezugsrechtsausschluss.

(c) Schließlich soll dem Vorstand im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am vorhandenen Grundkapital zehn vom Hundert nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Durch diese Ausgestaltung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, neue Aktien im Interesse des Unternehmens gezielt an in- und ausländischen Kapitalmärkten zu platzieren, um unter kurzfristiger Ausnutzung günstiger Situationen einen marktnah festgesetzten und möglichst hohen Preis für die Aktien zu erzielen. Die erbetene Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren und schnelleren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen, so dass eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals erreicht werden kann. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Anteilsrechte durch Vermehrung des Grundkapitals und der Aktienzahl wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und ihrer Ausgestaltung durch die erbetene Ermächtigung angemessen Rechnung getragen: Da der Erhöhungsbetrag maximal zehn vom Hundert des vorhandenen Grundkapitals ausmacht und der Ausgabekurs den Börsenpreis zur Zeit der Ausgabe der neuen Aktien nicht wesentlich unterschreiten darf, entstehen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten wollen, haben zudem aufgrund des liquiden Marktes in der Regel die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu erwerben.

2. Tranche II (§ 4 Abs. 3 (b) der Satzung)

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bzw. gegen Sacheinlagen und Bareinlagen ebenfalls ausgeschlossen sein, sofern das Genehmigte Kapital für Akquisitionen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft oder zur Beteiligung von strategischen Investoren oder Kooperationspartnern verwandt wird. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien als Zahlungsmittel, sprich als „Akquisitionswährung“ bzw. „Tauschwährung“ einsetzen zu können. Dies ermöglicht der Gesellschaft, im Rahmen ihrer Unternehmensstrategie in geeigneten Einzelfällen liquiditätsschonend Unternehmen aus Branchen, in denen auch die Gesellschaft tätig ist bzw. im Rahmen des Unternehmensgegenstandes tätig werden möchte oder die die Gesellschaft aufgrund von deren Ertragspotential übernehmen möchte, zu erwerben oder Beteiligungen an solchen Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft einzugehen. Des Weiteren will sich die Gesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung eines strategischen Investors oder eines Kooperationspartner offen halten, auch wenn dieser sich nicht mit einer Bareinlage an der Gesellschaft beteiligen will.

Die Gesellschaft strebt an, ihre Marktposition in den Bereichen Anlageberatung, Research und Beteiligungen zu festigen bzw. aufzubauen. Nach entsprechender Stärkung der Eigenkapitalbasis ist auch eine Erweiterung der Geschäftstätigkeiten auf Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen möglich. Für eine konsequente und zeitnahe Realisierung dieser Ziele kann sich ein Erwerb von attraktiven Unternehmen und Beteiligungen als sinnvoll erweisen. Ebenso muss für eine Kontaktaufnahme zu strategischen Investoren und Kooperationspartnern die nötige Flexibilität vorliegen, um auch ein für diese attraktves Engagement verhandeln zu können. Die erbetene Ermächtigung stellt sicher, dass der Vorstand schnell auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten reagieren kann. Gerade in der aktuellen Situation der Gesellschaft ist dies unerlässlich, um keine Chance für einen „Turnaround“ vorbeiziehen zu lassen.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob und inwieweit er von den jeweiligen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Soweit eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt worden ist, wird der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Bezugsrechtsausschluss auch nach Abwägung der Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Grenzen einhält.

Auch der Aufsichtsrat wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Ausgabebetrag für die Aktien wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt.

Teilnahme:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung sind nach § 7 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Montag, dem 22. März 2004, bei der Gesellschaftskasse, Gervinusstraße 18-22, 60322 Frankfurt am Main, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder einem der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank oder einem deutschen Notar ist die von diesem auszustellende Bescheinigung bis zum Dienstag, 23. März 2004, bei der Gesellschaft, Gervinusstraße 18-22, 60322 Frankfurt am Main, einzureichen.

Hinterlegungsstellen sind:

M.M. Warburg & Co. KGaA, Hamburg,

Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln,

WestLB AG, Düsseldorf.

Die Ausübung des Stimmrechtes kann durch einen Bevollmächtigten, durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären erfolgen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht alternativ durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auszuüben, den die Gesellschaft zu diesem Zweck benennt. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Der Eintrittskarte ist ein Formular für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters beigefügt. Gesonderte Formulare für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind auch während der Hauptversammlung erhältlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung der Eintrittskarte möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter sind schriftlich zu erteilen und müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Das Vollmachtsformular enthält hierfür einen besonderen Weisungsteil. Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmrechtsausübung befugt, wie eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt worden ist. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, bei den einzelnen Tagesordnungspunkten weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.nols.de einsehbar.

Anträge zur Hauptversammlung können an die Fritz Nols Global Equity Services Aktiengesellschaft, Investor Relations - HV 2004, Gervinusstraße 18-22, 60322 Frankfurt am Main, Telefax-Nr.: 069-92024-109, gerichtet werden.

Wir werden Anträge von Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nebst eventuellen Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse www.nols.de zugänglich machen.


Frankfurt am Main, im Februar 2004

Fritz Nols Global Equity Services Aktiengesellschaft

Der Vorstand
 
aus der Diskussion: _______Cashperle Nols 9 euro pro Aktie
Autor (Datum des Eintrages): Lintorfer  (25.02.04 07:21:31)
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