Fenster schließen  |  Fenster drucken

#bödel

------------------------------------------

Nachträgliche Aufhebung einer Preisfeststellung

Nachträgliche Aufhebungen einer Preisfeststellung können grundsätzlich aufgrund § 12 a "Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen aufgrund einer fehlerhaften Auftragserteilung" und § 12 b "Fehler des Skontroführers im Rahmen der Preisfeststellung" erfolgen. Diese Paragraphen sind in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse nachzulesen.

Abweichend von dieser Regelung wurde für den Market-Maker gestützten Handel im Handelssegment EUWAX eine eigene Mistrade-Regelung (EUWAX-Richtlinien hier: § 23) geschaffen, die den Besonderheiten des Handels mit verbrieften Derivaten Rechnung trägt.

Ein Geschäftsabschluss kann hier nachträglich aufgehoben werden, wenn das Geschäft aufgrund einer technischen Fehlfunktion zustande kam oder dem Geschäft ein offensichtlich im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zu einem marktüblichen Preis erteilter Auftrag oder Market-Maker-Quote zugrunde lag. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäfts.

Wichtig ist, dass eine nachträgliche Aufhebung des Geschäfts nur dann erfolgen kann, wenn bestimmte im Regelwerk definierte Schwellen erreicht werden, die Mindestschadenssumme 1.000,- Euro beträgt und der Antrag zur Aufhebung rechtzeitig gestellt wird.

Falls Sie konkrete Angaben zu den Mistrade-Verfahren an der EUWAX haben wollen (Antragsteller, WKN/ISIN, Status des Verfahrens etc.), finden Sie diese Informationen in der Mistradeliste auf unserer Homepage.

Zusätzlich steht Ihnen unser Service-Center für Anfragen zur Verfügung:

Kostenlose Service-Hotline 0800/ 2 26 88 53 oder Auskunft per E-Mail anfrage@boerse-stuttgart.de
 
aus der Diskussion: DAX TRADING-Tagesthread 6.4.04 Elliott-Wellen u.a.
Autor (Datum des Eintrages): 19552  (06.04.04 09:43:37)
Beitrag: 61 von 306 (ID:12665344)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE