Erlöse aus Bezugsrechtsverkäufen sind keine Kapitaleinkünfte. Es ist aber die Speku- Frist zu beachten, wobei angenommen wird, daß der Kauf der Bezugsrechte mit dem Kauf der Altaktie erfolgte und durch die Ausgabe der Bezugsrechte die Altaktie in 2 Teile zerfällt. Sofern für die Aktien, aus denen sich die Bezugsrechte ableiten, die Spekulationsfrist von einem Jahr beim Verkauf des Bezugsrechtes bereits abgelaufen ist, sind sie also steuerfrei. Ansonsten gilt: Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes ermitteln sich aus persönliche AK (Alt)Aktie * Kurs Bezugsrecht/ Kurs (Alt)Aktie. Die AK der Aktie sind durch die AK des Bezugsrechts gemindert. Natürlich können die so berechneten AK für das Bezugsrecht auch über dem Veräußerungserlös liegen. Dann ergibt sich ein Spekulationsverlust. Bei einem Spekulationsverlust kann man sich über die Verwaltungsauffassung freuen, wonach Spekultionsgewinne (bzw.Verluste)bei Bezugsrechten nicht wie bei Aktien nur zur Hälfte, sondern voll zu berücksichtigen sind. (Also wie bei Anleihen.) Steuersystematisch ist das unlogisch, weshalb man Rechtsmittel einlegen sollte, wenn man Gewinne hat. Eine richterliche Klärung steht noch aus. Grüße Althor |
|
aus der Diskussion: | Spekulationssteuer - wie jetzt? |
Autor (Datum des Eintrages): | althor (07.05.04 11:30:00) |
Beitrag: | 11 von 11 (ID:13022530) |
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE |