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Erlöse aus Bezugsrechtsverkäufen sind keine
Kapitaleinkünfte.
Es ist aber die Speku- Frist zu beachten, wobei
angenommen wird, daß der Kauf der Bezugsrechte mit dem
Kauf der Altaktie erfolgte und durch die Ausgabe der
Bezugsrechte die Altaktie in 2 Teile zerfällt.
Sofern für die Aktien, aus denen sich die Bezugsrechte
ableiten, die Spekulationsfrist von einem Jahr beim
Verkauf des Bezugsrechtes bereits abgelaufen ist, sind
sie also steuerfrei.

Ansonsten gilt:


Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes
ermitteln sich aus persönliche AK (Alt)Aktie * Kurs
Bezugsrecht/ Kurs (Alt)Aktie. Die AK der Aktie sind
durch die AK des Bezugsrechts gemindert.

Natürlich können die so berechneten AK für das Bezugsrecht auch über dem Veräußerungserlös liegen. Dann ergibt sich ein Spekulationsverlust.

Bei einem Spekulationsverlust kann man sich über die Verwaltungsauffassung freuen, wonach Spekultionsgewinne (bzw.Verluste)bei Bezugsrechten nicht wie bei Aktien nur zur Hälfte, sondern voll zu berücksichtigen sind. (Also wie bei Anleihen.)

Steuersystematisch ist das unlogisch, weshalb man Rechtsmittel einlegen sollte, wenn man Gewinne hat. Eine richterliche Klärung steht noch aus.

Grüße Althor
 
aus der Diskussion: Spekulationssteuer - wie jetzt?
Autor (Datum des Eintrages): althor  (07.05.04 11:30:00)
Beitrag: 11 von 11 (ID:13022530)
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