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2. Grundsätze des Schadensausgleichs

Zum grundsätzlichen Verständnis dieser Entscheidung ist eine Einführung in das amerikanische Schadensersatzrecht hilfreich.

Nach den Grundsätzen des Common Law im U.S.-amerikanischen Recht haben Richter oder Jury die Möglichkeit, neben dem kompensatorischen Schadensausgleich verschiedene weitergehende Schadensersatzarten zuzusprechen, so auch einen Strafschadensersatz, die sogenannten Punitive Damages. Diese Art des Schadensersatzes ersetzt nicht den eigentlichen Schaden, sondern dient der Abschreckung. Nicht selten ist diese Schadensposition um ein Vielfaches höher als der erlittene Schaden. Folglich ist sie oftmals die lukrativere Schadenspsition und somit die eigentliche Triebfeder für ein streitiges gerichtliches Vorgehen.
Dem BGB ist ein solcher Schadensersatz fremd. Er ist weder mit dessen Systematik noch mit den Motiven vereinbar. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, welche Belange sich hinter einer zivilrechtlichen Bestrafung verbergen.

Die Punitive Damages im U.S.-amerikanischen Recht erfüllen zwei grundsätzliche Funktionen. Sie dienen der Bestrafung und darüber hinaus der Warnung Dritter. Ein besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers stellt die Grundlage einer Bestrafung dar, die im Ergebnis sicherstellt, dass der infolge der Schädigung erwirtschaftete Gewinn nicht beim Schädiger verbleibt. Denn im Ergebnis wird der Schädiger nur dann eine spürbare Bestrafung erleiden, wenn dieser Gewinn bei ihm abgeschöpft wird. Die Aussicht auf diesen empfindlichen wirtschaftlichen Einschnitt stellt das eigentlich abschreckende Moment dar. Andere werden somit von vergleichbarem schädigenden Verhalten abgehalten: die Warnfunktion erfährt so ihre Wirkung.

Damit setzen die Punitive Damages Reformprozesse in Gang, die ganze Wirtschaftszweige erfassen und zu grundlegenden Neuerungen führen. Diese Auswirkungen sind auch im europäischen Recht zu verzeichnen. So sind die Richtlinienerlasse des EuGH in den Bereichen des Verbraucherschutzes und der Produkthaftung unter diesem Einfluss zu betrachten.

Die Rechtsfortbildung findet damit eine wesentliche Triebfeder.Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Strafschadensersatzes ist zunächst eine vorwerfbare, schädigende deliktische Handlung. "damages und deutscher Ordre Public", Tübingen 1999, S. 5ff. Vertragsverletzungen reichen in der Regel nicht aus. Zusätzlich ist das Vorliegen eines erschwerenden Umstandes erforderlich. Es muss also eine besondere Verwerflichkeit erkannt werden, die ihren Niederschlag in der Schädigung gefunden hat. Eine einheitliche Definition eines solchen Verhaltens existiert aber nicht. Zudem sind die Anforderungen der jeweiligen Einzelstaaten an dieses Kriterium durchaus unterschiedlich. Gemeinsames Merkmal aller Haftungstatbestände ist lediglich das Vorliegen von Böswilligkeit (malice), die eine Ersatzpflicht per se begründet. Ein weiterer Vergleich denkbarer und von den einzelstaatlichen Gerichten angewendeten Grundsätze soll an dieser Stelle nicht erfolgen.

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Alles klar oder wass ?

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aus der Diskussion: Nachrichten zum Prozeß Intertainment Franchise
Autor (Datum des Eintrages): BetriebswirtHamburg  (18.06.04 15:29:48)
Beitrag: 2,586 von 3,335 (ID:13467480)
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