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#7 es gilt das Zuflussprinzip, d.h. in dem Jahr in dem die Zahlung (vom Konto) geleistet wurde können die Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme gibt es für Zahlungen/Einnahmen aus dem alten Kalenderjahr, wenn die Zahlung bis zum (ich glaube) 15.Januar des Folgejahrs erfolgt, dann kann noch zum alten Jahr zugeordnet werden.

Grüße K1
 
aus der Diskussion: Depot ,Limitgebühren, absetzungsfähig?
Autor (Datum des Eintrages): K1K1  (24.06.04 11:03:48)
Beitrag: 8 von 9 (ID:13520919)
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