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Vereine zahlen Steuern - nach Abzug von Freibeträgen.

Anders diese:,,,

http://fakoerp1.berlin.bei.t-online.de/stbeg_zw.htm
Finanzamt für Körperschaften I / Ratgeber `Vereine und Steuern`
Steuerbegünstigte Zwecke

Stand: Mai 2003
Begriffserklärung
Der Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" stellt den Oberbegriff für mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke dar . Näheres hierzu im "kleinen Steuer-ABC".

Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Eine Körperschaft, welche die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch nehmen will, muss sowohl nach ihrer Satzung als auch tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Gewährung der Steuervergünstigung
Über die Frage, ob eine Körperschaft die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch nehmen kann, weil sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt hat, entscheidet das Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens.
Es erteilt der Körperschaft nach Überprüfung der eingereichten Steuererklärung einen Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid.

Besonderheit bei neu gegründeten Körperschaften
Ist es noch nicht möglich, die steuerlichen Verhältnisse einer neu gegründeten Körperschaft im Steuerfestsetzungsverfahren zu überprüfen, so kann das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung erteilen.

Wirkung der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung einer Körperschaft wegen ihrer auf die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichteten Betätigung ist zwar unverzichtbare Voraussetzung für die Steuerbegünstigung der an die Körperschaft geleisteten Zuwendungen, sie hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass eine Körperschaft auch steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen kann.

Eine Körperschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie einen
- mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder
- allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zweck verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt, d.h. von der Körperschaftsteuer freigestellt wurde.

Mit dem Bescheid über die Steuerbefreiung bzw. der vorläufigen Bescheinigung verbindet das Finanzamt in der Regel auch die erforderlichen Hinweise darüber, ob und in welchem Umfang die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen zulässig ist.

Grenzen der Steuerbefreiung
Hat das Finanzamt die Steuerbefreiung einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgesprochen, so bleibt die Körperschaft gleichwohl verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben und die im Verwaltungsverfahren geäußerten Bitten des Finanzamts zu erfüllen.
 
aus der Diskussion: Hohe Vermögenszuwächse bei den Gewerkschaften?
Autor (Datum des Eintrages): webmaxx  (18.07.04 14:58:34)
Beitrag: 23 von 29 (ID:13736814)
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