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selten soviel aggregierten Schwachsinn gelesen...

Fakten:

Oesterreich hat ein relativ strenges Bankgeheimnis: ist das Depot in Oesterreich kann man allerdings
in Faellen der SteuerUNehrlichkeit sehr wohl auffliegen naemlich dann

- wenn Anzeigen (auch anonyme) aus dem Umfeld kommen
- wenn die Bank (ganz egal ob Internet oder Filiale) eine Pruefung erhaelt und Verdacht geschoepft wird

ist das Depot in Deutschland, so gilt es zu beachten dass die Deutschen so gut wie kein Bankgeheimnis haben

- ich finde es interessant, dass sich das geruecht haelt die deutschen Behoerden wuerden Oesterreich nur Auskunft bei anhaengigen Finanzstrafverfahren geben - dies ist natuerlich nicht so
in praxi gibt es im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Oesterreich weitgehende Moeglickeiten zum supranationalen Informationsaustausch - hinzu kommen

internationale Amt- und Rechtshilfevertraege die die deutsche Finanz verpflichten (!), Auskunft an Oesterreich zu geben - und dies auch -und jetzt kommt- SPONTAN - man braucht also weder Verdachtsmomente noch ein anhaengiges Finanzstrafverfahren und schon gar nicht muss eine Anfrage aus Oesterreich vorliegen
die deutsche Finanz kann spontan Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt schicken (von wegen Himmelfahrtsgasse, Freund nwcom)


Nach Art.20 DBA A-D gilt:
Artikel 20
Zusammenarbeit der obersten Finanzbehörden, Steuergeheimnis
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden
Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um
Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu
machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
mitwirken.
Ich werde die Auslegung der Vorschrift im Laufe der nächsten Tage mal im Kommentar nachsehen.
Die steuerliche Behandlung eines Östrreichers in Deutschland hängt vom Umfang der Steuerpflicht ab. Besteht unbeschränkte
Steuerpflicht nur in Österreich, liegen keine wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG oder Sondertatbestände nach §§ 2, 6 AStG
(erweiterte beschränkte Stpfl. & Wegzugsbesteuerung) vor, gilt das o.g. DBA, also z.B.:
Art. 10a Dividenden:
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); In Deutschland wird allerdings bei natürlichen Personen 15% Quellensteuer
einbehalten. In Österreich sollte der Bruttobetrag der deutschen Dividende einkommensteuerpflichtig sein, wobei die deutsche
Quellensteuer auf die Österreichische Einkommensteuer angerechnet wird. Das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben geht
einem nicht anrechnungsberechtigten Steuerausländer (Österreicher) nach geltendem Recht allerdings verloren. (Dafür unterliegt es
aber auch nicht der österreichischen Besteuerung). Die deutsche Quellensteuer/Körperschaftsteuer hat m.W. keine
Abgeltungswirkung für den österreichischen Fiskus (bin aber kein österreichischer Steuerexperte).
Art. 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); in Deutschland wird Kapitalertragsteuer i.H.v. meistens 25% erhoben, die AUF
ANTRAG erstattet wird. In Österreich sollten die deutschen Zinsen voll steuerpflichtig sein.

Hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Österreich sind neben Art. 20 DBA auch
der deutsch-österreichische Rechtshilfevertrag und die jeweiligen EU-Amtshilfegesetze zu beachten.
Grundsätzlich bestehen sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen D und A. Sie beinhalten sowohl
Auskünfte auf Ersuchen als auch Spontanauskünfte und "automatische" Auskünfte. Die Grenzen sind letztlich nur durch die
nationale Gesetzgebung bestimmt. Andererseits ist auch die Verpflichtung zur Amtshilfe stark eingeschränkt: Auskünfte an die
Finanzbehörden des anderen Staates brauchen nur erteilt zu werden, wenn der anfragende Staat alle Möglichkeiten in seiner
Rechtshoheit ausgeschöpft hat und die erbetenen Informationen bei der befragten Behörde vorliegen, weil für deren Besteuerung
relevant.
In praxi soll der tatsächliche Auskunftsverkehr zwischen den Staaten nach Vogel (DBA Kommentar, 2. Auflage, Tz.21 zu Art. 26
MA) allerdings recht gering sein. Zwischen 1973 und 1983 habe die deutsche Finanzverwaltung insgesamt etwa 700
Auskunftsersuchen an das Ausland gerichtet und etwa 600 ausländische Auskunftsersuchen bearbeitet. Der Anteil an
Spontanauskünften sei noch geringer: Die Niederlande hätten zwischen 1979 und 1984 400 spontane Auskünfte gegeben und 388
spontane Auskünfte erhalten. Die niedrige Zahl mag am Verwaltungsaufwand für schriftliche Auskunftsersuchen liegen; zwar besteht
kein besonderes Formerfordernis (auch telefonische Auskünfte seien zulässig); in praxi werde jedoch aus Beweisgründen zumeist
die Schriftform gewählt. Nach der Kommentierung zum OECD-Musterabkommen 77 sind allerdings auch sog. "automatische"
Auskünfte zulässig, d.h. "regelmäßiger Informationsaustausch ohne besonderes Ersuchen über Tatsachen bestimmter Art und im
Einzelfall unaufgefordert erteile Auskunft" (Vgl. aaO, Tz.32) Die USA (die allerdings ohnehin eine wesentlich breitere Auskunftspolitik
betreiben) hätte 1984 704.000 automatische Mitteilungen empfangen und 217.000 Informationen weitergegeben. Für automatische
Auskünfte existiert ferner ein von der OECD empfohlenes Formblatt zur Verfahrensvereinfachung.

und jetzt zu meinem neuen Freund nwcom und seinen Verschwoerungstheorien:

ist das Depot in USA (egal ob datek, etrade, ameritrade, mb trading etc. oder Webstreet ueber ConSors oder Investmentbanken) so wuerde reicht der Informationsaustausch noch weiter als in Deutschland - man kann mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass wenn man als Devisenauslaender ein Depot in USA hat
frueher oder spaeter Kontrollmitteilungen an das oesterreichische Wohnsitzfinanzamt gehen (man bedenke auch W8 Formulare, Dividenden etc..) - wer dann keine Steuern fuer seine Spekulationsgewinne gezahlt hat, sieht ganz schoen arm aus

der einzige Unterschied zwischen USA und Deutschland in praxi: die Deutschen sind nicht (noch!) ganz so fleissig mit dem Schreiben der Kontrollmitteilungen wie die Amerikaner - das heisst die Wahrscheinlichkeit eine Kontrollmitteilung zu erhalten
ist (noch!) nicht ganz so gross (wie gesagt: dies haengt aber nicht mit den juristischen Moeglichkeiten zusammen - die erlauben im Prinzip alles)


da die Verjaehrungsfrist bei Steuerdelikten 10 Jahre und mehr betraegt, kann man davon ausgehen frueher oder spaeter erwischt zu werden und persoenlichen Besuch vom Finanzamt zu erhalten - denn Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sind quasi Tagesgeschaeft fuer die oesterreichische Finanz
Meiner Meinung nach wird es fuer 1000e Oesterreicher die Depots bei deutschen und amerikanischen Brokern haben und sich bisher in Sicherheit waehnten und infolgedessen saemtliche Steuern auf capital gains hinterzogen haben in Kuerze boese Ueberraschungen geben

zumal insbesondere die deutsche Finanz seit diesem Jahr aufgewacht ist und immer genauer prueft (Dividenden an Devisenauslaender werden zum Beispiel sehr wohl in Deutschland besteuert, weiters auch Pruefung bei Nichtbanken wie AHAG, Schnigge etc., Fokussierung auf Online Anbieter wie ConSors, comdirect, diraba etc...)



soviel dazu - ich konnte die amateurhafte Argumentation hier nicht mehr ertragen :)

Jeanny
 
aus der Diskussion: Depot:Deutschland, Finanzamt: Österreich ??
Autor (Datum des Eintrages): Jeanny  (22.07.00 03:58:05)
Beitrag: 18 von 28 (ID:1381202)
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