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#7

der Vorläufigkeitsvermerk ergeht nur bei positiven Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften, nicht bei negativen Einkünften (woher stammt deine anderslautende Information?).

Bei negativen Einkünften besteht kein Grund für Vorläufigkeit, denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Besteuerung rechtmäßig ist. Wenn die Regelung entgültig vom BVerfG als nichtverfassungskonform beurteilt wird ändert sich das natürlich. Insofern würde ich die Steuererklärung recht zügig abgeben, damit die Steuerfestsetzung baldmöglichst bestandskräftig wird.

Nebenbei die Verluste aus diesem Immobiliengeschäft sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräusserungsgewinnen saldierbar. Wenn da keine da sind kann eine Verlustvortrag beantragt werden.

Du solltest dir überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters o.ä. lohnt.

- Es ist der private Veräusserungsverlust in das Formular SO einzutragen
- Es ist Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Mantelbogen anzukreuzen.

Grüße K1
 
aus der Diskussion: Spekusteuer mit einer Eigentumswohnung
Autor (Datum des Eintrages): K1K1  (31.07.04 09:58:47)
Beitrag: 9 von 19 (ID:13873152)
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