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@profiteur100

du bringst einige Sachen durcheinander.

Dass ich deine Äusserungen in #11 als "Quatsch" bezeichnet habe soll keine Beleidigung sein, aber deine "Empfehlungen" sind mehr als fahrlässig und könnten dampeil viel Geld kosten.

1. Du behauptest ---"hat der Verkauf in der Steuererklärung nichts mehr zu suchen."--- Das ist unter derzeitigen Gesichtspunkten vollkommen falsch, denn es geht um eine Steuererklärung (!). Hier kann "Dampeil" alle Sachverhalte wahrheitsgeäß angeben. Wie das Finanzamt diese Steuererklärung beurteilt ist dann eine zweite Sache.

Würde "Dampeil" deine Empfehlung berücksichtigen, so würde er im Fall, dass deine Einschätzung stimmen würde (was nicht der Fall ist) sowohl bei deiner, als auch bei meiner Empfehlung das gleiche Ergebnis erlangen. Stimmt aber meine Einschätzung, so kann "Dampeil" nur bei meiner Empfehlung einen Vorteil erlangen, bei deiner Empfehlung nicht. Du empfiehlst also etwas, was im besten Fall keine Nachteile(!) nach sich zieht, Vorteile aber sicher ausschließt.


2. Das BFH Urteil IX B 90/00 ist nicht bindend für die Finanzämter hinsichtlich der Steuerfestsetzung. Auf Antrag kann die AdV gewährt werden (das ist bei dir erfolgt) - das ist aber eben nicht mit der Steuerfestsetzung zu verwechseln.


3. Dass die rückwirkende Verlängerung der "Spekulationsfrist" bei bereits nach der alten Frist entstrickten Immobilienveräusserungen nicht verfassungskonform sein dürfte halte ich für ziemlich sicher. Dies hindert die Steuerbehörden aber nicht daran, die Steuern entsprechend festzusetzen - mittlerweile mit dem Vermerk der Vorläufigkeit um eine Vielzahl von Einsprüchen nicht abarbeiten zu müssen.

Wenn aber Verluste entstehen, so gibt es keinen Grund für die Steuerbehörden unter dem Vorläufigkeitsvermerk den Steuerbescheid zu erlassen, denn sie gehen ja davon aus, dass die Erhebung rechtmäßig erfolgt (ansonsten gäbe es ja keinen Grund zur Klage, auch vor dem BVerG).

Diese momentane "Lücke" sollte "Dampeil" ausnutzen. Gleiches gilt übrigens für die Gewinne/Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften aus Aktien etc. Hier ergehen die Bescheide mit Verlusten ohne Vorläufigkeitsvermerk, die mit Gewinnen mit Vorläufigkeitsvermerk. Bei wechselnden Jahren (Gewinn/Verlust/Gewinn) bis einschließlich 2003 kann man so einen Verlustvortrag schaffen, der sich aus den Verlusten -ohne Anrechnung der Gewinne (unter der Annahme, dass die "Spekulationssteuer" auch 1999-2003 verfassungswidrig war)- bemisst.


4. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, insofern ist der Eichel auch nicht die Judikative ;-)

Grüße K1
 
aus der Diskussion: Spekusteuer mit einer Eigentumswohnung
Autor (Datum des Eintrages): K1K1  (31.07.04 15:08:55)
Beitrag: 18 von 19 (ID:13874651)
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