Kommt drauf an: 1. Die Spekufrist: sie ist auf die Zeitpunkte der Abschlüsse der obligatorischen Verträge abzustellen, d.h. auf das Transaktionsdatum, s. R169 Abs. 1 EstR. 2. Zufliessen der Einkünfte bei Spekugewinn: hier ist auf das Datum des Zuflusses abzustellen, d.h. auf den Valutatermin, s. BFH, BSTBl 1974 II S. 540). 3. Berücksichtigung von Spekuverlusten: da Verluste nicht „zufliessen“ können, sondern nur das „Restgeld“, ist hier auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verkäufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat, also auf das Transaktionsdatum. |
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aus der Diskussion: | Problem! Wetpapiere Verkauf im altem Jahr Valuta im neuen Jahr? |
Autor (Datum des Eintrages): | Aktienfee (07.09.04 12:40:59) |
Beitrag: | 2 von 21 (ID:14226175) |
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