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Siehe hierzu § 11 EStG:

EStG § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Für Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3
Satz 2. 4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
 
aus der Diskussion: Problem! Wetpapiere Verkauf im altem Jahr Valuta im neuen Jahr?
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (07.09.04 16:09:52)
Beitrag: 6 von 21 (ID:14227859)
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