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Eine Pauschalvergütung ist nach § $ Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig:

RVG § 4 Vereinbarung der Vergütung

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(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und
Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen
Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und
Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der
Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des
Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben
werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt
annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der
gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung,
Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen
über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es
zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den
Auftraggeber.
 
aus der Diskussion: Ehevertrag: Wie werden die Anwaltskosten berechnet?
Autor (Datum des Eintrages): NATALY  (16.10.04 21:03:19)
Beitrag: 6 von 22 (ID:14742477)
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