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Nur mal so, natürlich ganz ohne Bezug
und ohne jegliche/n Tendenz und Anschein der Rechtsberatung:

"UWG § 1 Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, ...
Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde.

BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 106/99 - OLG Hamburg, LG Hamburg - `Berühmungsaufgabe` = WRP 2001, 1076


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komp(l)ott
 
aus der Diskussion: 300% in 7 Handelstagen TC Unterhaltungselektronik
Autor (Datum des Eintrages): komplott  (12.11.04 17:55:37)
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