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@STeplan: ich habe seinerzeit der StA hinsichtlich der Rolle von Dr. Beckstein geschrieben, meine Hinweise haben nicht das von mir beabsichtigte Ergebnis gehabt. Von daher bitte ich um Verständnis, daß ich diese Dinge nicht öffentlich im Forum noch einmal breitwalzen möchte.

Zwei Dinge nur zum Thema:

1. Dr. Beckstein hat beim Bewertungsgutachten für die Gebrauchtkauf-Software mitgewirkt und war beratend für die Com4Net, Inc. und als Aufsichtsrat für die Com4Net AG tätig. Für meinen Geschmack ist eine solche Verquickung von Begutachtungs-, Beratungs- und Kontrolltätigkeiten nicht sauber. Ich hätte mir gewünscht, daß die damals Beteiligten sich stets für eine Rolle entschieden hätten: Begutachten, Beraten oder Beaufsichtigen. Dies gilt auch für Dr. Beckstein. Meine Meinungsäußerung ergeht z.B. vor dem Hintergrund, daß die Bewertung für Alphacom zurückgenommen wurde, nicht aber das Bewertungsgutachten für die Gebrauchtkauf-Software. Zudem ist dieses Gutachten m.E. sehr abstrakt geschrieben worden, eine Funktionsprüfung kann m.E. nicht stattgefunden haben. Sonst wären Mängel beanstandet worden. Auch kann der Funktionsumfang der Software kaum dahin geprüft worden sein, ob er das angestrebte Geschäftsmodell vollständig umsetzt. Vergessen wir nicht: Gebrauchtkauf.de hätte ein deutsches eBay werden können... wenn es funktioniert hätte. Darin haben viele Aktionäre ihre Hoffnung gesetzt (ich jedenfalls mehr als auf die anderen beiden Zugpferde Alphaware und Alphacom).

2. Ich finde es den übrigen Beschuldigten gegenüber unfair, daß das Verfahren gegen einen aus der Gruppe so schnell eingestellt wurde, die anderen müssen aber noch mit dem Makel eines ergebnisoffenen Ermittlungsverfahrens leben. Dies ist auch unfair gegenüber den Personen, von denen ich meine, daß sie strafrechtlich relevant gehandelt haben.

Ob man von Anlagebetrug sprechen muß, wird letzten Endes ein Gericht entscheiden. Ich für meinen Teil spreche jedenfalls da, wo Gelder ohne Gegenleistung aus der Firma fließen, ganz abstrakt von rechtswidriger Aneignung. Die strafrechtliche Beurteilung der "Überzahlung" bei der Gebrauchtkaufsoftware dürfte vor diesem Hintergrund erfolgen.
 
aus der Diskussion: Com4Net - Die Prozesse
Autor (Datum des Eintrages): RRichter  (22.11.04 20:27:38)
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