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Istanbul

Ich sehe schon nach §1 keine Üospektpflicht, da das Teil ja zum börsenhandel zugelassen ist.

"........I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Grundregel

Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt (Verkaufsprospekt) veröffentlichen, soweit noch kein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist und sofern sich aus den §§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt....."
 
aus der Diskussion: Plambeck: Bewertung der Wandelanleihe aktuell
Autor (Datum des Eintrages): CALLit  (24.11.04 20:36:45)
Beitrag: 513 von 735 (ID:15184359)
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