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§ 4
Angaben über die Wertpapiere
Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere angeben

Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebotenen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte;
die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angeboten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; übernimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist dies anzugeben;
wie die Wertpapiere übertragen werden können und gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere gehandelt werden sollen;
die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder Verkaufspreises;
das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten, ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht ausgeübten Bezugsrechte;
die Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen zu kürzen;
die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen erfolgt;
die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Einzelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
die Personen oder Gesellschaften, welche die Wertpapiere übernehmen oder übernommen oder gegenüber dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;
den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung.

Werden Aktien angeboten, hat der Verkaufsprospekt einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an alle Aktionäre bei Erlangung der Kontrolle über den Emittenten, keine Anwendung finden.
 
aus der Diskussion: Sparta AG - Die Riesenchance !
Autor (Datum des Eintrages): MarkSchilling  (28.11.04 11:12:57)
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