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Verordnung über Wertpapier-Verkaufsprospekte
(Verkaufsprospekt-Verordnung (VerkProspVO)

- nicht amtlicher Text -

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2853)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse nicht gestellt ist.

Die Eintragung der Durchführug der KE in das HR ist noch nicht erfolgt. Vorher kann kein Antrag auf Einbeziehung in den Handel der jungen Aktien erfolgen.
 
aus der Diskussion: Sparta AG - Die Riesenchance !
Autor (Datum des Eintrages): MarkSchilling  (28.11.04 11:23:22)
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