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#1, die Frage ist besser im Board Recht&Steuern aufgehoben.

Ansonsten aber: grundsätzlich gibt es da Möglichkeiten, die aber sehr vom Einzelfall abhängen.

Man ist nicht zur Leistung von Unterhalt an seine Eltern verpflichtet, wenn diese eigene Pflichten grob verletzt haben. Z.B. einem Vater, der seinen Unterhaltspflichten nach einer Scheidung nicht nachkam, kann der Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit verweigert werden.

Auch Eltern, die ihre Kinder enterbt haben, dürfen von diesen nicht unbedingt Unterhaltsleistungen verlangen - allerdings könnte das Pflichtteil herangezogen werden.

Ansonsten sidn die Gestaltungsmöglichkeiten hier nicht sonderlich groß, weil auch die Pflichten der Kinder mittlerweile nicht mehr besonders groß sind. Beim Unterhalt etwa sind die Freibeträge der Kinder relativ hoch. Eine Pflicht zur Übernahem von Schulden der Eltern besteht auch nicht - notfalls kann dies auch durch die Ausschlagung des Erbes abgewendet werden.

Juristen wissen da sicher mehr. Im Zweifelsfall sollte man sich im übrigen immer an einen Anwalt wenden, weil hier die Tücke im Detail steckt.
 
aus der Diskussion: Rechtsfrage: Familienrecht
Autor (Datum des Eintrages): for4zim  (30.12.04 10:00:27)
Beitrag: 6 von 9 (ID:15423409)
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