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@brokerbee

Habe den neuen Thread aufgemacht um nochmal grundsätzlich alles zu diskutieren was wichtig ist. Ich klaue mal ein Posting von Dir, das auch hierher gehört:

Ausführlicher Fördervorschlag
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) –
Veröffentlicht am 31.07.2004

Die Förderhöhe für Ihre geplante Anlage beträgt rund 95%.

Konditionen


1. Welche Förderung kann ich erhalten?
Sie erhalten eine erhöhte Einspeisevergütung für sämtlichen von Ihnen in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom.

2. Wieviel Geld bekomme ich für meine Solaranlage?
Für Anlagen aus dem Jahr 2004 gelten die unten aufgeführten Einspeisevergütungen, welche gleichbleibend 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gezahlt werden. Die Mindestvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Für Fotovoltaikanlagen, die auf oder an Gebäuden installiert werden, erhalten Sie eine höhere Einspeisevergütung. Beispielsweise erhalten Sie für Anlagen bis zu einer Größe von 30 kWp Leistung, die auf Dächern installiert sind, eine Vergütung von 57,4 Cent/kWh.

Befindet sich die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand , so beträgt die Vergütung


1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde
und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54 Cent pro Kilowattstunde

Um weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht sich die Mindestvergütung, wenn die Anlage

nicht auf dem Dach oder nicht als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

[z.B. Fotovoltaikmodule, die einen Teil der Fassade bilden oder ihm Rahmen des Energiekonzeptes des Gebäudes eine Funktion für z.B. die Verschattung besitzen; diese erhalten bei Installation im Jahr 2004 eine Vergütung in Höhe von 62,4 Cent/kWh bei einer Anlagengröße bis 30 kW. Nicht darunter fallen Module, die lediglich additiv auf die Fassade gesetzt werden und die keine weitere Funktion haben oder keinen Teil der Fassade bilden.]

Der Begriff „Gebäude“ beruht auf den Definitionen der Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung. Danach handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Der Begriff wird durch die zuständigen Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. In Streitfällen muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Im Gesetz explizit als Gebäude erwähnt werden Carporte und Tankstellendächer. Diese gelten laut EEG auch als Gebäude.

Berechnung der Einspeisevergütung bei Anlagen, die größer als 30 bzw. 100 KW sind.
Beispiel 2004: Bei einer 40 KW-Anlage auf einem Dach werden die ersten 30 KW (3/4) mit 57,4 Cent/kWh vergütet und die verbleibenden 10 KW (1/4) mit 54,6 Cent/kWh.

Die Einspeisevergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie betragen nach § 11 EEG in den Jahren 2005 und 2006 für Neuanlagen mindestens:

Die Mindestvergütung für Solarstromanlagen beträgt
2005: 43,42 ct/kWh
2006: 40,60 ct/kWh.
Diese gilt z.B. für Freiflächenanlagen.

Anlagen auf Dachflächen und Lärmschutzwänden
2005: 54,53 ct/kWh (bis einschließlich 30 kW), 51,87 ct/kWh (ab 30 kW), 51,30 ct/kWh (ab 100 kW)
2006: 51,80 ct/kWh (bis einschl. 30 kW), 49,28 ct/kWh (ab 30 kW), 48,74 ct/kWh (ab 100 kW)
Die Degression beträgt 5% p.a., der Vergütungszeitraum 20 Jahre plus Jahr der Inbetriebnahme.

Von der jährlichen Degression ausgenommen sind die 5 Cent/kWh, die zusätzlich gezahlt werden für Strom aus Anlagen, die nicht auf dem Dach oder nicht als Dach des Gebäudes angebracht werden und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden.

Für Anlagen, für die die Vergütung im Jahr 2004 45,7 Cent pro Kilowattstunde beträgt (EEG § 11, Abs. 1), liegt die Degression (für Neuanlagen) beginnend mit dem Jahr 2006 bei 6,5 Prozent pro Jahr.

Werden mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden, innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen, so gilt die Vergütungshöhe für die gesamte Anlage in der Höhe der zuletzt in Betrieb genommenen Anlage. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass auf einem Gebäude drei 30 kWp-Anlagen errichtet werden, die alle die Einspeisevergütung für Anlagen bis 30 kWp erhalten.
Ausnahme dürften verschiedene Eigentümer der Anlagen sein, die sich auf einem Gebäude (z.B. großem Wohnblock) befinden. Das ist allerdings nicht explizit im Gesetz festgeschrieben.

Die Umsatzsteuer ist in den Mindestvergütungen nicht enthalten.

3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54 Cent pro Kilowattstunde

Um weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht sich die Mindestvergütung, wenn die Anlage

nicht auf dem Dach oder nicht als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

[z.B. Fotovoltaikmodule, die einen Teil der Fassade bilden oder ihm Rahmen des Energiekonzeptes des Gebäudes eine Funktion für z.B. die Verschattung besitzen; diese erhalten bei Installation im Jahr 2004 eine Vergütung in Höhe von 62,4 Cent/kWh bei einer Anlagengröße bis 30 kW. Nicht darunter fallen Module, die lediglich additiv auf die Fassade gesetzt werden und die keine weitere Funktion haben oder keinen Teil der Fassade bilden.]

Der Begriff „Gebäude“ beruht auf den Definitionen der Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung. Danach handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Der Begriff wird durch die zuständigen Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. In Streitfällen muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Im Gesetz explizit als Gebäude erwähnt werden Carporte und Tankstellendächer. Diese gelten laut EEG auch als Gebäude.

Berechnung der Einspeisevergütung bei Anlagen, die größer als 30 bzw. 100 KW sind.
Beispiel 2004: Bei einer 40 KW-Anlage auf einem Dach werden die ersten 30 KW (3/4) mit 57,4 Cent/kWh vergütet und die verbleibenden 10 KW (1/4) mit 54,6 Cent/kWh.

Die Einspeisevergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie betragen nach § 11 EEG in den Jahren 2004 bis 2013 für Neuanlagen mindestens:


Von der jährlichen Degression ausgenommen sind die 5 Cent/kWh, die zusätzlich gezahlt werden für Strom aus Anlagen, die nicht auf dem Dach oder nicht als Dach des Gebäudes angebracht werden und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden.

Für Anlagen, für die die Vergütung im Jahr 2004 45,7 Cent pro Kilowattstunde beträgt (EEG § 11, Abs. 1), liegt die Degression (für Neuanlagen) beginnend mit dem Jahr 2006 bei 6,5 Prozent pro Jahr.

Werden mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf demselben Gebäude befinden, innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen, so gilt die Vergütungshöhe für die gesamte Anlage in der Höhe der zuletzt in Betrieb genommenen Anlage. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass auf einem Gebäude drei 30 kWp-Anlagen errichtet werden, die alle die Einspeisevergütung für Anlagen bis 30 kWp erhalten.
Ausnahme dürften verschiedene Eigentümer der Anlagen sein, die sich auf einem Gebäude (z.B. großem Wohnblock) befinden. Das ist allerdings nicht explizit im Gesetz festgeschrieben.

Die Umsatzsteuer ist in den Mindestvergütungen nicht enthalten.

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Anlagen müssen netzgekoppelt betrieben werden. Die Aufnahme- und Zahlungsverpflichtung trifft den Netzbetreiber. Dieser muss den gesamten angebotenen Solarstrom vorrangig abnehmen und vergüten.


Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage (Freilandanlage) angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015,


1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist.

Für Strom aus der oben genannten Anlage, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich

1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.

Eine Bauliche Analge ist jede mit dem Erdboden verbunden aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie Lager- und Abstellplätze, Aufschüttungen, Straßen, Spielplätze und Deponieflächen. Das Gebäude ist eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Analge, welche geeignet und bestimmt ist dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen. Dabei kommt es nicht auf eine Umschließung mit Wänden an.

4. Wie beantrage ich die Fördermittel?
Die Netzbetreiber sind laut Erneuerbare-Energien-Gesetz dazu verpflichtet, den gesamten Strom Ihrer Anlage vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Der Anschluss der Fotovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich angezeigt. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, in vielen Fällen wird sogar davon abgeraten.

5.Wann wird mir das Geld ausgezahlt?
Das Gesetz schreibt die Häufigkeit der Zahlungen für den erzeugten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom nicht vor. Von einer jährlichen Zahlung, wie sie einige Netzbetreiber anbieten, ist abzuraten, da dadurch Zinsverluste entsehen. Die Vergütung sollte monatlich –zumindest quartalsweise- gezahlt werden, bzw. sollten Abschläge analog der Abschlagszahlungen bei Strombezug vereinbart werden. Diese können dann evt. nach dem ersten Betriebsjahr der Anlage den Einspeisewerten angepasst werden.

6. Kombination mit anderen Programmen
Die erhöhte Einspeisevergütung ist mit anderen Förderprogrammen (z.B. Darlehensprogrammen der KfW- Bankengruppe) koppelbar.
 
aus der Diskussion: Checkliste und Rentabilität von Photovoltaikanlagen
Autor (Datum des Eintrages): Kollektor  (15.01.05 22:34:39)
Beitrag: 4 von 26 (ID:15538281)
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