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Weihnachtsgeld - Rückzahlung bei Ausscheiden aus dem Betrieb?
Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei Ausscheiden im nächsten Jahr

Generell gilt: Einmal gezahlte Gelder darf der Arbeitnehmer auch behalten. Eine Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld besteht daher nur, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung etwas entsprechendes vereinbart ist. Auch hier sind jedoch die Arbeitgeber an gewisse Grenzen gebunden, die die Rechtsprechung wie folgt gezogen hat:

Weihnachtsgelder bis zu einer Höhe von DM 200,00 dürfen überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt.

Weihnachtsgelder ab DM 200,00 bis zu einem Monatsgehalt dürfen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.

Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden.

Beträgt die Gratifikation "wesentlich mehr als ein Monatsgehalt" (also im Zweifel mehr als zwei Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30.06. des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das Weihnachtsgeld zurückfordern.

Merke: In Deutschland gilt die "Tarifhoheit", in die auch die Rechtsprechung nur bis zu einem gewissen Grade eingreifen kann. In einem Tarifvertrag können also auch längere Bindungsfristen für niedrigere Gratifikationen vereinbart werden. Ist der Tarifvertrag dann durch eine entsprechende Klausel Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden, gelten die Klauseln des Tarifvertrages. Es ist im Einzelfall also immer zu prüfen, ob evtl. ein Tarifvertrag Anwendung findet.
 
aus der Diskussion: gekündigt - jetzt soll ich Weihnachtsgeld zurückzahlen
Autor (Datum des Eintrages): Sugar2000  (18.01.05 18:45:12)
Beitrag: 15 von 42 (ID:15561253)
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