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@ Sugar 2000

Dein Zitat: Weihnachtsgelder ab DM 200,00 bis zu einem Monatsgehalt dürfen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet

Was bedeutet nun aber wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet ??

Wenn man, wie man so gemeinhin sagt, zum 31.03. eines Jahres kündigt, dann ist man doch am 31.03. noch Mitarbeiter der Firma und noch nicht ausgeschieden, oder?
Man muss ja auch noch am 31.03. voll arbeiten und man ist auch noch nach dem Feierabend des 31.03. voll krankenversichert, d. h. wenn man abends noch einen Unfall erleiden sollte, dann zahlt noch die auch durch den Arbeitgeber mitbezahlte Krankenversicherung die Noteinweisung und die an diesem Tag erforderlich gewordene Behandlung!
Ausgeschieden ist er dann also erst am 01.04. des Jahres, oder ist das falsch?

Außerdem ist doch wohl der Sinn dieser Regelung, dass jemand bei Weihnachtsgeld bis einem Monatsgehalt, noch 3 Monate an den Betrieb gebunden werden soll, aber auch nur 3 Monate und nicht länger! Die meisten Angestelltenverträge haben aber Kündigungsfristen von 6 Wochen zum Quartalsende, dass würde in unserem Fall hier bedeuten, dass der nächstmögliche Kündigungstermin, wenn man sein Weihnachtsgeld behalten möchte, erst der 30.06. des Jahres wäre, woraus dann folgt, dass man 6 Monate an den Betrieb gebunden sein muss!
Das ist bestimmt nicht der Sinn der "generellen Regelung"!
 
aus der Diskussion: gekündigt - jetzt soll ich Weihnachtsgeld zurückzahlen
Autor (Datum des Eintrages): LeoKreis  (18.01.05 20:54:55)
Beitrag: 18 von 42 (ID:15562285)
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