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#V-12,

meines Erachtens ist der Anspruch hinsichtlich der Pkw-Stellplätze verwirkt. Entscheidend ist die Lastschrift, da es der Vermieter auf diese Weise selbst in der Hand hat, den vertraglich vereinbarten Mietzins abbuchen zu lassen. Hätte der Mieter dagegen die Miete überwiesen, würde ich die Sachlage anders beurteilen. Es würden dann die Verjährungsregeln greifen.
 
aus der Diskussion: @Mietrechtkenner
Autor (Datum des Eintrages): RealJoker  (20.01.05 09:50:28)
Beitrag: 5 von 20 (ID:15574660)
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