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Verwirkung ist eine Frage von Treu und Glauben. Neben der Tatsache, dass der Gläubiger über eine längere Zeit hinweg seine Forderungen nicht geltend gemacht hat, muß hinzukommen, dass der Schuldner mit einer solchen Geltendmachung auch nicht mehr zu rechnen braucht. Welcher Umstand sollte hier aber den Schuldner zu einer solchen Annahme berechtigen dürfen? Auf Anhieb sehe ich hier keinen. Damit wäre dies lediglich ein Verjährungsproblem.
 
aus der Diskussion: @Mietrechtkenner
Autor (Datum des Eintrages): Doktor Dax  (20.01.05 10:11:59)
Beitrag: 7 von 20 (ID:15574901)
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