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Eine Geschäftsfrau aus Bünde darf vorerst weiter ausländische Sportwetten online vermitteln. Das ergibt sich aus einem Eilbeschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 12.11.2004 in einem ersten von einer Reihe anhängiger Verfahren mit vergleichbarer Problematik.

Der Antragstellerin, die über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter vermittelte, war diese Tätigkeit seitens der Stadt Bünde mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die Stadt berief sich bei ihrer Entscheidung darauf, dass weder der Geschäftsfrau noch dem österreichischen Wettanbieter eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei.

Über die erforderliche Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW verfüge bislang lediglich die Westdeutsche Lotterie, die die Sportwette ODDSET betreibe. Da das Vermitteln von Sportwetten nach dem Sportwettengesetz NRW erlaubnispflichtig sei, sei ihr die weitere Tätigkeit nach § 15 der Gewerbeordnung wegen der fehlenden Erlaubnis zu untersagen. Ferner liege das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches vor.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden stellte antragsgemäß die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder her. Dabei traf die Kammer zwar noch keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin tatsächlich gegen gewerbe- und strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass das ihre grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit in diesem Fall nicht hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung ihrer Tätigkeit zurückstehe. Durch das Sportwettengesetz NRW und den Lotteriestaatsvertrag für die Durchführung von Sportwetten werde ein staatliches Monopol verankert.

Das sei nur dann mit den Vorgaben des EG-Rechts und der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar, wenn hierdurch die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel minimiert werde. Ob diese Vorgaben angesichts der offensiven Werbung für die in NRW erlaubten ODDSET-Wetten noch eingehalten würden, sei fraglich.

Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb kanalisiert und eingedämmt würde. Im Gegenteil dränge sich der Eindruck auf, der Staat erweitere kontinuierlich sein Glücksspielangebot mit Hilfe offensiver Werbekampagnen, um sich die Erträge aus den Wett-Veranstaltungen in Millionenhöhe zu sichern.

(Beschluss vom 12. November 2004 - nicht rechtskräftig).
Az.: 3 L 804/04

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 16.10.2004



18.10.2004 VG Schleswig-Holstein: Sportwetten mit Auslands-Lizenz erlaubt
Das VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 24.09.2004 - Az.: 12 B 60/04) hat dem andauernden Streit, ob das Anbieten von Sportwetten nur mit einer ínländischen Genehmigung erlaubt ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt.
Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutz-Verfahren.

Der Antragsteller wendete sich gegen die städische Schließungsverfügung seines Sportwetten-Büros. Er vermittelte für einen österreichischen Anbieter, der in seinem Heimatland über eine entsprechende Lizenz verfügt, die Wetten.

Die zuständige Stadt sah hierin keine ausreichende Rechtsgrundlage, sondern wertete dies vielmehr als einen Fall des illegalen Glücksspiels, da nur eine inländische, deutsche Genehmigung zu einem solchen Handeln berechtige.

Das VG hat dem Antragsteller Recht gegeben und die sofortige Untersagung des Betriebes ausgesetzt.

" Die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (...) ist derzeit nicht abschließend feststellbnar, sondern als offen zu würdigen.

Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit (...). Sportwetten sind nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel (...) anzusehen.

Indes sind die Tathandlungen nur strafbar, wenn sie ohne behördliche Erlaubnis vorgenommen werden (...). Der vom Antragsteller bediente Sportwettenanbieter hat keine diesbezügliche Erlaubnis für Schleswig-Holstein.

Indes wird von der (...) Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt, ob ein solche staatliches Monopol derzeit noch EU-rechtskonform ist. Unter Bezug auf die sog. Gambelli-Entscheidung des EuGH (...) wird zunehmend in Zweifel gezogen, ob angesichts des tatsächlichen Verhaltens der staatlich konzessionierten Sportwettenanbieter (intensive Bewerbung ihres Angebots) (...) noch genügende Rechtfertigungsgründe für die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols bestehen."

Weiter führen die Richter aus:

" So wird (...) insbesondere bezweifelt, ob die Tätigkeit anderer Anbieter im Inland noch wirksam beschränkt werden kann, was auch eine Strafbarkeit ausschließen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Ergebnis der Kammerberatung zweifelhaft, ob der Antragsteller als Vermittler von Sportwetten überhaupt eine der Tathandlungen begehen kann. (...).

Zum anderen ist es (...) ebenfalls zweifelhaft, ob nicht im Licht der vom EuGH vorgenommenen EU-rechtskonformen Auslegung nationaler Glücksspiel-Regelungen der jetzt in Kraft getretene Lotteriestaatsvertrag durch seinen Ausschluss anderer Glücksspiel-Anbieter (...) die EU-rechtlichen Vorgaben erfüllt. (...)"

Aus diesem Grunde hat das VG Schleswig-Holstein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt.





AG Baden-Baden: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar

Das AG Baden-Baden (Beschl. v. 21.10.2004 - Az.: 5 Cs 305 Js 2486/04 AK 288/04) hatte zu beurteilen, ob das Anbieten von Sportwetten in Deutschland mit einer englischen Glücksspiel-Lizenz strafbar ist.

Das AG hat dies verneint:

" Die Angeschuldigten haben keine Einrichtung zu einem ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitgestellt. Denn die Firma L (...) verfügte über eine entsprechende behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB.

Weder der klare Wortlaut des § 284 StGB (...) noch die Auslegung (...) im Lichte des Europarechts vermögen die Einschränkung auf rein deutsche behördliche Erlaubnisse zu rechtfertigen. Vielmehr gilt die in einem Land der Europäischen Union erteilte Erlaubnis zwangsläufig auch in einem Anderen.

Jede andere Auslegung würde einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag kodifizierte Dienstleistungsfreiheit darstellen, da diese den europäischen Anbieter, welcher über eine behördliche Erlaubnis seines Landes verfügt, in seiner Dienstleistungsfreiheit einschränken würde. Dies gilt umso mehr, als auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Veranstaltungen der hier angebotenen Art, nach Maßga-be einer behördlichen Erlaubnis, auch für deutsche Anbieter generell zulässig und nicht verboten sind."

Und weiter:

" Selbst wenn man unterstellt. dass die erteilte behördliche Erlaubnis unwirksam oder im Rahmen des § 284 StGB - entgegen der Ansicht des Gerichts - nicht anwendbar wäre, so läge gleichwohl eine Strafbarkeit nicht vor, da sich die Angeschuldigten in diesem Fall In einem Tatbestandsirrtum bzw. auf Grund der komplizierten Sach- und Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hät-ten. Eine Strafbarkeit für fahrlässiges Verhalten sieht das Gesetz nicht vor."
 
aus der Diskussion: Möchte Wettbüro eröffnen, wer hat Erfahrung?
Autor (Datum des Eintrages): McFlying  (11.02.05 22:17:17)
Beitrag: 2 von 67 (ID:15791384)
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