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Ich denke, daß §122 AktG, Absatz 2 gilt:

"In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden."
 
aus der Diskussion: Aktienrecht: Gegenantrag auf der HV
Autor (Datum des Eintrages): Kalchas  (21.04.05 18:37:23)
Beitrag: 2 von 13 (ID:16428708)
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