Ich denke, daß §122 AktG, Absatz 2 gilt: "In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden." |
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aus der Diskussion: | Aktienrecht: Gegenantrag auf der HV |
Autor (Datum des Eintrages): | Kalchas (21.04.05 18:37:23) |
Beitrag: | 2 von 13 (ID:16428708) |
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