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#145

§ 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.


Die Gefahr im Verzuge bezieht sich auf den Anordnungsgeber,
bei zeitlicher Knappheit (allgemein für Gefahr im Verzug) auch...die Polizei.

...

Ich finde aber, Dein Beitrag geht an der Sache vorbei.

mfG
 
aus der Diskussion: Reinecke & Pohl Solare Energien AG: WKN : 525070
Autor (Datum des Eintrages): ArndHesse  (23.05.05 11:36:41)
Beitrag: 146 von 6,478 (ID:16687311)
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