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Thema Ostrentner:

25. Mai 2005 Die Anpassung der Rentensysteme von Ost und West nach der Wiedervereinigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach einer Mitteilung vom Mittwoch entschieden. Nachträgliche Zusatzzahlungen sind damit ausgeschlossen. Vier ostdeutsche Rentner hatten Verfassungsbeschwerde gegen die Berechnung ihrer Altersbezüge erhoben.

Mit Auffüllbetrag erhöht

Sie wandten sich unter anderem dagegen, daß die so genannten Auffüllbeträge nicht dynamisiert und zudem nach dem Gesetz ab 1996 abgeschmolzen wurden.
Mit der Umstellung der Renten vom DDR-Rentenrecht auf das bundesdeutsche Rentensystem zum 01.01.1992 wäre die neue „West-Rente” geringer gewesen als die letzte nach DDR-Recht gezahlte Rente.

Da es nicht zu Rentenkürzungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit kommen sollte, wurde die „West-Rente” für viele Rentner aus dem Osten mit einen Auffüllbetrag erhöht, bis zumindest der Betrag der ehemaligen DDR-Rente erreicht war.

Mutmaßliche Kosten bis zu 28 Milliarden Euro

Nach der Umstellung auf die D-Mark zum 1. Juli 1990 waren die alten - weit niedrigeren DDR-Renten - nach Angaben des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bereits um bis zu 60 Prozent erhöht worden. Die zusätzlichen Auffüllungsbeträge in durchschnittlicher Höhe von 75 Euro pro Monat bekamen nach Angaben des Verfassungsgerichts 2001 noch rund 850.000 Rentner.

Wären die Kläger erfolgreich gewesen, hätte die nachträgliche Anpassung des nicht dynamisierten Auffüllbetrags den Bund für den Zeitraum bis Ende 2002 Schätzungen zufolge bis zu 28 Milliarden Euro gekostet, heißt es in dem Beschluß. Voraussetzung wäre allerdings gewesen, alle betroffenen DDR-Rentner hätten Widerspruch eingelegt.

Berechnung anhand der gesamten Erwerbsbiografie

Auch mit ihrer Beschwerde gegen die Berechnung der Ost-Renten auf Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten 20 Berufsjahre scheiterten die Kläger bei den Bundesrichtern. Nach Bundesrecht vor und nach der Wiedervereinigung werden die Renten anhand der gesamten Erwerbsbiografie berechnet.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war es legitimes Ziel der Neubewertung, die Renten einheitlich zu gestalten. Hätte man die damaligen Rentner aus der DDR davon ausgenommen, wäre dieses Ziel auf lange Sicht nicht erreicht worden. Dies wiederum hätte westdeutsche Versicherte benachteiligt.

Berücksichtigung der letzten 20 Arbeitsjahre

Die letzten 20 Arbeitsjahre würden legitim gewertet, weil es in den neuen Bundesländern kein zuverlässiges Datenmaterial aus den Jahren vor 1971 gebe.

„Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen, hätten die zuständigen Stellen vor großen und teilweise sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden”, argumentierten die Richter des Ersten Senats weiter. Eine Berücksichtigung des gesamten Arbeitslebens der damals vier Millionen Bestandsrentner sei also nicht möglich.

http://www.faz.net/s/Rub28FC768942F34C5B8297CC6E16FFC8B4/Doc…

4 Millionen Rentner hat die Bundesversicherungsanstalt damals übernommen und die Zwangsversicherten haben das fast alleine finanziert! Blödsinn war, nur die Solidargemeinschaft der Rentenversicherten dies zahlen zu lassen.
 
aus der Diskussion: asoziales rentensystem/sozialsystem---der tipp an die jugend
Autor (Datum des Eintrages): StellaLuna  (25.05.05 20:56:45)
Beitrag: 94 von 110 (ID:16714935)
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