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Wichtige Termine

Anstehende Entscheidungen der EU-Fusionskontrolle

D O N N E R S T A G, 9. Juni: - Entscheidung zur Übernahme der Walter Bau-AG vereinigt mit Dywidag durch die Bauholding Strabag SE (1)

(1) = erste Prüfphase - vereinfachtes Verfahren Fälle, die von vornherein als problemlos gelten - Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit

Insolvenzveröffentlichung aus Augsburg:

Unter dem Aktenzeichen 6 IN 94/05 hat das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - über das Vermögen der WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstr. 8, 86153, HRB 6151 AG Augsburg vertr. d. d. Vorstandsmitglieder Drewes Uwe, Dr. Fischer Christian, Hecklau Hans-Jürgen, Kern Peter, Schick Ludwig und Dr. Walter Roy am 01.04.2005 um 7.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Wirtschaftsprüfer und Dipl. Kfm. Werner Schneider, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg

1. Die Gläubiger wurden aufgefordert:

a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 23.05.2005 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 2 InsO).

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

2. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung/Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Angelegenheiten wurde bestimmt auf Mittwoch, den 22. Juni 2005 um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr), Schwabenhalle Augsburg, Am Messezentrum 5, 86159 Augsburg (www.messeaugsburg.de) und Prüfungstermin wurde anberaumt auf Donnerstag, den 21. Juli 2005 um 10.00 Uhr, Justizgebäude Sitzungssaal Raum 201, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg (www.justiz-augsburg.de).

Alle Insolvenzgläubiger erhalten eine Benachrichtigung darüber,ob ihre Forderung(en) im Prüfungstermin anerkannt oder bestritten wurden. Ein Gläubigerausschuss wurde bestellt.


Das steht in den Paragraphen drin:

InsO § 66 Rechnungslegung

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


InsO § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.



InsO § 149 Wertgegenstände

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mitunterzeichnet. Anweisungen des Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.

(3) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.


InsO § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.



InsO § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;

2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;

3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.



InsO § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,

1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.


InsO § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung

Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.
 
aus der Diskussion: Was Sie schon immer über Walter-Bau wissen wollten
Autor (Datum des Eintrages): sommergalerie  (03.06.05 11:00:38)
Beitrag: 6 von 31 (ID:16787801)
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