Fenster schließen  |  Fenster drucken

@ Lunk:

An der bisher fehlenden Resonanz auf Deine Frage siehst Du schon, daß eine abschließende Antwort nicht so einfach möglich ist. Ich stelle mal ein paar Dinge in den Raum:

1. Handelt es sich tatsächlich um eine atypisch stille Beteiligung? Denn die Bezeichnung als solche ist völlig irrelevant, es wird eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen, um zu prüfen, ob Du "Mitunternehmer", ggf. auch "verdeckter Mitunternehmer" bist. Es könnte sich je nach konkreter Ausgestaltung nämlich auch um eine typisch stille Beteiligung, evtl. auch nur um ein partiarisches Darlehen handeln.

Wenn tatsächlich atypisch still: Dann gehört Dein Gewinnanteil bei Dir zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn es sich bei der konkreten GmbH & Co KG um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Dies wäre z.B. nicht der Fall, wenn ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnis hat. Müßte also geprüft werden.

Was macht die KG? Vielleicht Vermögensverwaltung? Dann erzielt sie bzw. Du u.U., sofern sie nicht gewerblich geprägt ist (s.o.), keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Land- & Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen...

Der wahrscheinlichste Fall: Atypisch stille Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft.

Folge: Die KG zahlt Gewerbesteuer , abhängig vom jeweiligen Hebesatz (KG ist ein partielles Steuersubjekt, z.B. für Zwecke der Gewerbesteuer). Du erzielst in Höhe des Gewinnanteils gewerbliche Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen.

Zwischenfrage: Hast Du die Beteiligung fremdfinanziert, z.B. durch ein Darlehen? Dieses zählte dann zu Deinem sog. Sonderbetriebsvermögen II bei der KG. Folge: Abzug der Zinsen als Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten Gewinnfeststellung. Bin mir hier aber unsicher, ob es Sonderbetriebsvermögen auch bei atypisch stiller Beteiligung überhaupt gibt oder nur bei "normaler" Beteiligung. An diesem Punkt muß ich passen, ohne umfangreiche Nachforschungen anzustellen.

Weiter:
Die Einkünfte versteuerst Du voll nach Deinem persönlichen Einkommensteuersatz (kein Halbeinkünfteverfahren!). Die von der KG gezahlte Gewerbesteuer kannst Du formal anteilig auf Deine Einkommensteuerschuld anrechnen. Tatsächlich aber geht das nur, wenn Du genügend ESt zahlst, um die GewSt anrechnen zu können. Sonst: Pech (was Eichel nicht unangenehm ist).

Kannst Du noch folgen :rolleyes: :D

Du siehst: Es kommt eben darauf an. Die Frage kann Dir so konkret keiner beantworten, der nicht sämtliche Umstände kennt. Bei dieser Größenordnung wirst Du doch aber ohnehin die Dienste eines fähigen (!) Steuerberaters in Anspruch nehmen. Ansonsten würde ich Dir das empfehlen. Ich bin nämlich keiner; bei den eben dargestellten Aspekten handelt es sich noch um Wissen aus Studienzeiten.

Habe bestimmt noch den einen oder anderen Punkt übersehen, aber da ich Dir ohnehin keine befriedigende Auskunft geben kann, ist das nicht soooo relevant.

Beste Grüße :)
wassermann1978

P.S. Ist dieses Posting nicht wieder ein treffender Beweis für das "Steuerparadies Deutschland"?! Kann überhaupt nicht nachvollziehen, warum ausländische Investoren hier nicht investieren wollen :laugh: :laugh: Sollte doch ein Klacks sein, Modellrechnungen für die Rentabilität eines Investitionsvorhabens durchzuführen :laugh:

P.P.S. Auf der Bohrinsel führen wir keine Steuern ein!
 
aus der Diskussion: Atypisch stille Beteiligung
Autor (Datum des Eintrages): wassermann1978  (09.06.05 22:04:35)
Beitrag: 10 von 11 (ID:16852557)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE