@ invest Es ist richtig, dass der Schadensersatzanspruch nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber übergeht, aber nur insoweit, wie der Geschädigte selbst nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Schädiger Ersatz verlangen kann. Und eben danach muß er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. |
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aus der Diskussion: | Schadensersatz Kürzung |
Autor (Datum des Eintrages): | Doktor Dax (01.09.05 18:00:32) |
Beitrag: | 4 von 6 (ID:17758715) |
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