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Na also, geht doch!

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Janosch film & medien AG
Berlin
- Wertpapier-Kenn-Nr. 720 270 -
Ordentliche Hauptversammlung
Die Janosch film & medien AG lädt ihre Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Freitag, den 02. Dezember 2005 um 12:00 Uhr im Literaturhaus Berlin, Fasanenstraße 23, 10719 Berlin-Charlottenburg stattfindet.



Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Janosch film & medien AG, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004.
1.1 Klarstellender Beschluss: Der Jahresabschluss 2004 sollte von der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hamburg geprüft werden.
Auf der Hauptversammlung am 20. August 2004 wurde die "Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 gewählt.
Da die "Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" nach dem Zusammenschluss von "Ernst & Young" und "Arthur Andersen" nicht mehr operativ tätig ist, wird bestätigt, dass der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 von der "Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" geprüft werden sollte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen:
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 sollte von der "Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" geprüft werden.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2004
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für ihre jeweilige Amtszeit im Geschäftsjahr 2004 Entlastung erteilt.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder enden bei Frau Thessa Roderig mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 02. Dezember 2005, bei Herrn Reginald Schastok mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 entscheidet.
Herr Schastok hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 02. Dezember 2005 niedergelegt, um eine einheitliche neue Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu ermöglichen.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1 Alt. 5, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Solange die B.A.U.M. AG mit Sitz in Hamburg Aktionärin der Gesellschaft ist, hat sie das Recht, ein Drittel der Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung endet die Amtszeit der in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung gewählten Mitglieder mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen: • Frau Thessa Roderig, Prokuristin der technotrans AG, Münster
• Herr Reginald Schastok, Unternehmer, München


5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 wird die Ebner, Stolz, Mönning GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburgbestellt.

6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 13 der Satzung
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
6.1 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das Geschäftsjahr 2003 eine Vergütung von jeweils 2.000 EUR.
6.2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das Geschäftsjahr 2004 eine Vergütung von jeweils 3.000 EUR.
6.3 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das Geschäftsjahr 2005 und die folgenden Geschäftsjahre eine Vergütung von jeweils 4.000 EUR, solange die jeweilige Hauptversammlung für die Zukunft – also für das dem Beschluss folgende Geschäftsjahr - keinen abweichenden Beschluss fasst.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit das Doppelte der jeweils festgesetzten Vergütung.

7. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.11.2010 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 2,0 Mio. gegen Bareinlagen gegen Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital anzupassen.
§ 5 der Satzung wird um eine Ziffer 5.7 wie folgt ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.11.2010 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 2,0 Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital I festzulegen.“
b. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.11.2010 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 9,0 Mio. gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: ― für Spitzenbeträge,
― beim Erwerb von Lizenzrechten als Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Aktien im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft, wenn die Lizenzrechte im Zuge der Vermarktung von eigenen Produkten der Gesellschaft die Absatzchancen erhöhen,
― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in geeigneten Einzelfällen.

Der Vorstand wir ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital II festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital II anzupassen.
§ 5 der Satzung wird um eine Ziffer 5.8 wie folgt ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30.11.2010 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 9,0 Mio. gegen Bar- und/oder Sacheinlangen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: ― für Spitzenbeträge,
― beim Erwerb von Lizenzrechten als Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Aktien im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft, wenn die Lizenzrechte im Zuge der Vermarktung von eigenen Produkten der Gesellschaft die Absatzchancen erhöhen,
― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in geeigneten Einzelfällen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital II festzulegen.


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, genehmigte Kapitalien I und II in einem Gesamtvolumen von € 11,0 Mio. zu schaffen. Die beantragte Ermächtigung für die genehmigten Kapitalien I und II sollen der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Im einzelnen: 1. Das genehmigte Kapital I ermächtigt den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu € 2,0 Mio. durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen (siehe Ziffer 3.).
2. Das genehmigte Kapital II ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 9,0 Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unter 3.).
3. Der Vorstand soll im Rahmen der genehmigten Kapitalien I und II ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei den genehmigten Kapitalien I und II ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freien Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Das Bezugsrecht kann beim genehmigten Kapital II ferner zum Erwerb von Lizenzrechten als Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Aktien im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft, wenn Lizenzrechte im Zuge der Vermarktung von eigenen Produkten der Gesellschaft die Absatzchancen erhöhen, ausgeschlossen werden.
Wesentlicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Verwertung und Vermarktung von Janosch-Rechten. Hier kann es im Einzelfall erforderlich sein, weitere Lizenzrechte im Zusammenhang mit den Werken des Herrn Janosch, soweit sie noch nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, zu erwerben. Die Möglichkeit des Erwerbs einer solchen Lizenz erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietender Gelegenheit zum Erwerb von Lizenzen schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote einzugehen.
Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen Sacheinlage erfolgen soll. Zudem müssen der Erwerb oder die Beteiligung im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft liegen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können.


8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31.05.2007 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Der Erwerb kann durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgen. ― Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen und für ein oder mehrere Zwecke ausgeübt werden.
― Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der Erwerbspreis je Aktie den Betrag von € 0,20 je Aktie nicht unterschreiten und € 1,00 je Aktie nicht überschreiten.

b. Für die Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen wird der Vorstand wie folgt ermächtigt: ― Die Aktien können mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebotes veräußert werden.
― Die Aktien können zu dem Zweck verwendet werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. In diesem Fall ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
― Die Aktien können auch auf amtierende oder ehemalige Vorstände zur Bedienung von bestehenden einzelvertraglichen Aktienoptionen in einem Volumen von bis zu 60.000 Aktien der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Im Falle einer entgeltlichen Ausgabe von Aktien muß der Verkaufspreis je Aktie mindestens € 1,00 je Aktie betragen. In diesem Fall ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
― Die Aktien können auch eingezogen werden, ohne daß die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung erfolgt gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern.



Bericht des Vorstandes gemäß § 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
Das Aktiengesetz bietet in § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, einer auf 18 Monate beschränkten Ermächtigung der Hauptversammlung, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben.
Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er der Gesellschaft zum Kauf anbietet. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, ist eine Zuteilung erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die Aktien nur in einer Preisspanne in Höhe von € 0,20 bis zu € 1,00 erworben werden können.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über ein öffentliches Angebot wieder veräußert werden. Bei dieser Möglichkeit des Verkaufs wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, eigene Aktien zu erwerben um diese als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen oder Teilen von Unternehmen als Akquisitionswährung verwenden zu können. Für die Gesellschaft ist es erforderlich, diese Art der Gegenleistung im Rahmen einer Akquisition oder eines Unternehmenszusammenschlusses anbieten zu können. Die vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand damit den notwendigen Handlungsspielraum um rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten zu reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu können.
Sodann sieht die Ermächtigung auch vor, dass maximal 60.000 eigene Aktien der Gesellschaft dafür verwendet werden dürfen, um bestehende einzelvertragliche Verpflichtungen gegenüber ehemaligen oder amtierenden Vorständen der Gesellschaft aufgrund von gewährten Aktienoptionen zu erfüllen. Die Übertragung von Aktien an solche Personen erfolgt gegen Entgelt oder unentgeltlich in Abhängigkeit von den vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer entgeltlichen Ausgabe von Aktien beträgt der Verkaufspreis mindestens € 1,00.

9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Die Verwaltung schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
9.1 § 15.3 wird wie folgt geändert:
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch eine mindestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldungstag zu veröffentlichende Bekanntmachung, wobei der letzte Anmeldungstag nicht mitzurechnen ist.
9.2 § 16.1 wird wie folgt geändert:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Antragstellung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.
Inhaber von einzelverbrieften Inhaberaktien sind zugleich verpflichtet, sich mit der Anmeldung oder in der Hauptversammlung durch Vorlage der Aktienurkunde oder aber durch Vorlage einer Bescheinigung der Gesellschaft, einer Wertpapiersammelbank, eines deutschen Notars oder eines Kreditinstituts zu legitimieren. Aktionäre, die keine verbrieften Inhaberaktien haben, müssen sich nur dann legitimieren, wenn sie die Aktien durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge erworben haben.
9.3 § 16.2 wird wie folgt geändert:
Fällt der letzte Tag der Anmeldungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder auf einen anderen anerkannten Feiertag, endet diese Frist mit dem letzten diesem Tag vorangegangenen Werktag.
9.4 § 16.3 wird wie folgt geändert:
Die Einzelheiten über die Anmeldung, die Ausstellung von Eintrittskarten sowie die Erteilung von Vollmachten sind in der Einladung bekannt zu geben.


Weitere Hinweise für die Aktionäre:

Der Jahresabschluss und der Lagebericht für die Janosch film & medien AG sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 können von der Einberufung der Hauptversammlung an während der Bürozeiten montags bis freitags von 10:00 bis 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Falckensteinstr. 49, D-10997 Berlin sowie im Rahmen der Hauptversammlung eingesehen werden. Eine Abschrift der Unterlagen kann von den Aktionären angefordert werden. Darüber hinaus können die Unterlagen (z.B. Berichte des Vorstandes) von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den vorgenannten Bürozeiten sowie im Rahmen der Hauptversammlung eingesehen werden.



Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Für diejenigen Aktionäre, die einzelverbriefte Inhaberaktien haben, gilt folgendes:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden diejenigen Aktionäre zugelassen, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Aktionäre werden gebeten, die Aktien bis spätestens zum Freitag, den 25. November 2005 zu hinterlegen.

Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn Aktien bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden und dies in geeigneter Form gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wird.

Für diejenigen Aktionäre, die eine unverkörperte Mitgliedschaft (unverbriefte Aktien) an der Gesellschaft haben, gilt folgendes:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der Gesellschaft berechtigt. Die Aktionäre werden gebeten, sich spätestens bis zum Freitag, den 25. November 2005 schriftlich oder fernschriftlich per Fax unter der Faxnummer: +49 (0)30 / 617 99 2-79 bei der Gesellschaft anzumelden.



Bedingungen für die Stimmrechtsausübung:

Aktionäre können ihr Stimmrecht selbst oder auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Die Janosch film & medien AG bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem Fall hat der Aktionär ausführliche Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu erteilen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

Sollte der Aktionär einem sonstigen Dritten Vollmacht erteilen (also keinem Kreditinstitut, keiner Aktionärsvereinigung und nicht dem von der Gesellschaft benannten Bevollmächtigten), so ist dieser ebenfalls schriftlich zu bevollmächtigen.

Die Einzelheiten der Bevollmächtigung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Eintrittskarten und Stimmkarten werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären und Bevollmächtigten erteilt.

Rechtmäßige Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden von der Gesellschaft im Internet unter der Internetadresse www.janosch.ag den Aktionären zugänglich gemacht, wenn sie mit Begründung spätestens bis zum 18. November 2005, 24:00 Uhr bei der

Janosch film & medien AG
Falckensteinstr. 49
D-10997 Berlin
Fax: +49 (0)30 / 617 99 2-79

eingegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.




Berlin, im Oktober 2005

Janosch film & medien AG

Der Vorstand
 
aus der Diskussion: Janosch AG - Handel bei Valora ab 2.1.03
Autor (Datum des Eintrages): kalupke  (23.10.05 23:11:05)
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