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Ergänzend zur Mitteilung des Mod
einen kleinen Text zur Besinnung:

Der im Zusammenhang mit Bewertungsportalen wichtigste Fall der Rechtsverstöße betrifft die emotional geäußerten Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen, etwa „Scheiß Karre“, „Rostlaube“ oder „Dilettantenstadl“. Solche Schmähkritiken, die ehrverletzende Äußerungen über Firmen enthalten, fallen unter die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus greifen die Vorschriften nach § 823 Abs. 1 BGB ein, die das so genannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützen, das verletzt sein kann, wenn unlautere oder falsche Informationen im Internet verbreitet werden.

Streut jemand im Internet vorsätzlich wahrheitswidrig Gerüchte, etwa dass eine Firma in Zahlungsschwierigkeiten sei, kann auch § 826 BGB betroffen sein, wonach eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auch eines Unternehmens rechtswidrig ist, was Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslöst. Weitere Haftungstatbestände kommen aus dem Urheberrechtsgesetz, etwa wegen der Verletzung von Werbezitaten oder dem Markengesetz wegen der verbotswidrigen Nutzung des Logos des kritisierten Unternehmens.
 
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Autor (Datum des Eintrages): Courtier  (02.11.05 19:14:52)
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