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Hallo Versmann,

das steht doch da - geändert § 5.2 MB/KK Teil 1:

Eingefügt wurde die Herabsetzungsbefugnis bei unangemessen hohen Kosten!

Das hat auch die Barmenia und die ARAG so gemacht!

Die AXA hat es anders gemacht. Die Herabsetzungsbefugnis ist in Teil II der MB/KK als TB geregelt. An mehreren Stellen. z.B. zu § 5.2. - aber vor allem als TB 1 zu § 1.1. MB/KK Teil 1: Versichert sind maximal angemessene Kosten. Und das ist definitiv etwas anderes als unangemessen hohe Kosten.

Der Gesetzgeber plant übrigens eine Änderung des VVG. Die Kommission hat bereits einen Vorschlag ausgearbeitet. Da gibt es dann ein Wirtschaftlichkeitsgebot - also z.B. eine Herabsetzungsbefugnis bei unangemessen hohen Kosten. Das gilt dann aber für alle PKV`n. Was noch zu klären wäre, wie die Gerichte das dann auslegen und welche PKV den Paragraphen wie nutzt!

Viele Grüße
Thorulf Müller

CreInPhan

info@derKVProfi.de

P.S.: Das ist nicht zwangsläufig negativ zu beurteilen - das führt eindeutig zu stabileren Beiträgen. Es ist eine Frage wie es nachher genutzt wird! Alles hat immer Vor- und Nachteile!
 
aus der Diskussion: PKV -BAP 2006- Wer weiss schon was?
Autor (Datum des Eintrages): CreInPhan  (28.12.05 11:55:26)
Beitrag: 49 von 78 (ID:19428888)
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