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Alexanderwerk AG
Remscheid
– Wertpapier-Kenn-Nummer 503 200 –
– ISIN-Code DE 000 503 200 7 –
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 30. März 2006 um 11.00 Uhr in den Räumen des Restaurants Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.



Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplitt) (lt. §4 der Satzung) sowie über die Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
A. Neueinteilung des Grundkapitals Das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung wird neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 26,-- treten zehn Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Betrag des Grundkapitals von Euro 2,60.

B. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: » Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 3.120.000 und ist zerlegt in 1.200.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen. «

C. § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: » Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 01. Juni 2008 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 624.000 durch Ausgabe von bis zu 240.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). «


2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, gemäß Umsetzung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005
Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierungsanfechtungsrechts“ (UMAG) am 1. November 2005 sind die Einberufungsvorschriften des § 123 AktG vollständig neu gefasst worden. Dies macht eine Anpassung der Satzung der Alexanderwerk AG, Remscheid erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
A. § 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: » § 19
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, bekannt gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet. «

B. § 20 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: » § 20
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben, sofern in der Einberufung keine kürzere Frist angegeben ist.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. Dieser muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen, sofern in der Einberufung keine kürzere Frist angegeben ist. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen.
Die Einzelheiten der Anmeldung, des Nachweises über den Anteilsbesitz und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen. «



Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens am 23. März.2006 bei der Gesellschaft, bei einer Wertpapiersammelbank, bei einem deutschen Notar oder bei nachfolgend genanntem Kreditinstitut hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:

Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Kreditinstitut oder einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist es erforderlich, dass die Hinterlegungsbescheinigung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift spätestens am 24. März 2006 bei der Gesellschaft eingereicht wird.

Für ordnungsgemäß hinterlegte Aktien wird eine Eintrittskarte ausgestellt.

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten (z.B. Depotbank) oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden.

Eventuelle Gegenanträge zur Tagesordnung sind zu übersenden an:

Alexanderwerk AG
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Telefax: 02191/ 795 - 202

Etwaig eingehende Gegenanträge können auf der Internetseite der Gesellschaft: www.alexanderwerk.com eingesehen werden.




Remscheid, im Januar 2006

Alexanderwerk AG

- Der Vorstand -
 
aus der Diskussion: Alexanderwerke
Autor (Datum des Eintrages): Lintorfer  (06.02.06 15:17:27)
Beitrag: 5 von 1,059 (ID:20064237)
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